Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 04.03.1986 – 1 StR 62/86

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

1_StR_ 62/86 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen den Handelsvertreter WVerrer KB

dort geboren an > 1946,

- Sachbezeichnung: IB u.a. -

wegen Betrugs u.a.

24

I

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. März 1986 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 29. Juli 1985 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349

Abs. 2 und 3 StPO); doch wird die Urteilsformel des angefochtenen Urteils dahin geändert, daß in Nr. 2 der Satz

"Im übrigen wird der Angeklagte freigesprochen"

angefügt und Nr. 3 wie folgt gefaßt wird:

"Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen im Umfang ihrer Verurteilung. Soweit der Angeklagte am freigesprochen wird, fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen dieses Angeklagten der Staatskasse zur Last."

IF

Das Landgericht hat den Angeklagten im Fall II C 6 zu Recht freigesprochen, weil dieser Fall in der Anklage als selbständige Tat aufgeführt wurde, die Strafkanmer zwar eine fortgesetzte Handlung angenommen, diesen Einzelfall jedoch nicht für erwiesen erachtet hat (vgl. BGH, Beschluß vom 25. Juli 1980 - 2 StR 356/80 - bei Holtz MDR 1980, 987). Doch ist der Freispruch nur in den Gründen (UA S. 43), nicht in der Urteilsformel erwähnt; der Senat stellt das - einschließlich der Kostenentscheidung - richtig.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Schauenburg Ulsamer Maul Foth Granderath