Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 25.02.1986 – 5 StR 833/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Groß- und Außenhandelskaufmann
Ralf Peter R EEE aus HB, dort geboren am ED 19:5,
wegen Vergehens gegen das Waffengesetz
PLG
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung
vom 25. Februar 1986 an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Dr. Fuhrmann
Rebitzki
Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor v. >
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
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für Recht erkannt:
l. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Nebenklägers si» wird das Urteil des Schwurgerichts in Hamburg vom 30. November 1984 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufge-
hoben.
2. Die Revision des Angeklagten wird verworfen. Dieser Beschwerdeführer hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen. 3. Die Sache wird an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über
die Kosten der Revisionen der Staatsanwaltschaft
und des Nebenklägers zu entscheiden hat. - Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Angeklagte zeigte vor der Lokaltür auf |
und SGB mit erhobenem Mittelfinger. Als die beiden jungen Männer ihn wegen dieser Geste zur Rede stellen wollten, bedrohte er sie mit einer scharfen Pistole. Es kam zu einem Wortwechsel. Der Angeklagte gab einen Warnschuß ab. Darauf wurde die Lokaltür von innen verriegelt. Da KEEEEED un: SB «einen Treffer bemerkt hatten, nahmen sie weiter an, es handele sich nur um eine Gasoder Schreckschußpistole. Sie wollten dem Angeklagten die Waffe aus der Hand schlagen. x ED trat mit den Füßen auf. ihn ein. DO |] stieg durch ein offenstehendes
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Fenster in die Gaststätte und holte einen Billardstock.
Er schlug mit dem dicken Ende des Stockes auf den linken Unterarm des Angeklagten und verursachte einen Knochenbruch. Dabei löste sich noch ein Schuß, der niemanden verletzte. Der Angeklagte sagte nun "von wegen, mich schlagen und schoß erst KEEEEED cann SW in den Oberkörper. Danach flüchtete er. Kl ist an der Schußverletzung gestorben, SED ist nach mehrwöchigem Krankenhausaufenthalt genesen.
Das Schwurgericht nimmt an, der Angeklagte habe rg> vorsätzlich getötet und su» zu töten versucht, hält aber beide Taten für durch Notwehr gerechtfertigt. Es
hat den Angeklagten wegen Erwerbs und Führens einer halbautomatischen Seibstladewaffe mit einer Länge von nicht mehr als 60 cm und Erwerbs der dazugehörigen Munition
zu zwei Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft, der Nebenkläger SEE una der Angeklagte haben hiergegen Revision eingelegt und rügen Verletzung des sachlichen Rechts.
il. Zu den Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Neben-
klägers SEE :
Die Annahme des Schwurgerichts, die Schüsse auf rn und SGB seien zur Abwehr eines gegenwärtigen, rechtswidrigen Angriffs erforderlich gewesen, hält rechtlicher
Nachprüfung nicht stand.
a) Der Angeklagte schoß zunächst auf KB. Dazu sagt das Schwurgericht: "Auch wenn nur SB nit dem Stock schlug, so ging dieser rechtswidrige Angriff doch von beiden jungen Männern gemeinsam aus. Denn x ED hatte vorher mangels anderer Mittel bereits auf seine Weise
den Angeklagten anzugreifen gesucht, indem er nach ihm
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rat” (VAS. 17). Wo KW sich bei Angabe des Schusses befand und was er in diesem Augenblick machte, ist den Urteilsgründen nicht zu entnchmen. Das läßt besorgen,
das Schwurgericht könne die Möglichkeit übersehen haben, daß der Angriff des Kl schon beendet war, als der Angeklagte auf ihn schoß.
b) Als der Angeklagte auf sam» schoß, war rei» bereits getroffen. Es liegt nahe, daß sn nicht weiter auf den Angeklagten eingeschlagen hätte, wenn er erkannte,
daß dieser mit einer scharfen Waffe schoß. Das Schwurgericht hätte sich deshalb mit der Frage auseinandersetzen müssen, ob die Verteidigung des Angeklagten in dieser Situation überhaupt noch erforderte, auf SD zu Schießen, oder ob ein Hinweis auf K@EEEEED und weiteres Drohen
mit der Pistole genügt hätten.
c) Unverständlich ist ferner, warum das Schwurgericht
es in beiden Fällen für erforderlich hält, daß der Angeklagte die Pistole auf den Oberkörper seines Gegners richtete, statt auf einen Arm oder die Beine zu zielen.
d) Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben. Damit erledigt sich die vom Angeklagten erhobene sofortige Beschwerde gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung.
BG
2. Zur Revision des Angeklagten:
Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des angefochtenen Urteils 1äßt keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler erkennen. Die Feststellungen tragen die Verurteilung wegen eines Vergehens gegen das Waffengesetz. Das Senatsurteil vom 12. Mai 1981 (NSt2Z 1981, 299 = Strafverteidiger 1981, 397 = bei Holtz in MDR 1981, 809) steht ihr nicht entgegen. Es betraf einen Fall, in dem die Anklageschrift überhaupt nicht erwähnte, daß der Täter (auch) vor oder nach dem wegen Notwehrüber-
schreitung entschuldigten Waffengebrauch die tatsächliche
Gewalt über die Waffe ausgeübt hat, und damit einen anderen
Sachverhalt.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-
anwalts.
Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel