Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 19.02.1986 – 2 StR 706/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF %3
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 706/85 URTEIL
19 8%
in der Strafsache
gegen
Erich Josef O0 us aus AUEEEEED. geboren et Te \
wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1986, an der teilgenommen
haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer
als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. GB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizassistent DO)
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bad Kreuznach vom 2. Juli 1985 wird
verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten
des Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beischlafs zwischen Verwandten in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Schutzbefohlenen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision beanstandet er das Verfahren. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
Nach den Urteilsfeststellungen hat der Angeklagte in der Nacht zum 24. September 1984 mit seiner 16-jährigen Tochter Klaudia in deren Schlafzimmer den Beischlaf voll-
zogen.
Der Angeklagte hat die Tat bestritten. "Er sei in der fraglichen Nacht nicht im Zimmer der Klaudia gewesen. Er wisse allerdings auch nicht, warum die Klaudia ihn be-
laste. Er könne sich deren Angaben nur damit erklären, daß er die Klaudia manchmal zu streng gehalten und ihr nicht genug Ausgang bewilligt habe" (UA Bl. 12 f).
Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten unter anderem auf Bekundungen der Großtante des Mädchens, der es am folgenden Morgen "in völlig aufgelöstem Zustand" von der Tat des Angeklagten berichtete, sowie des Arztes, den Klaudia auf Anraten der Großtante am selben Tag aufsuchte und der "große Mengen von Sperma in der Scheide und im Gebärmutterhals fest(stellte) ..., so daß mit Sicherheit ein Geschlechtsverkehr stattgefunden hat" (UA Bl. 12, 14). Allerdings hatte der Arzt "nicht feststellen (können), von wem die Spermien stammten". Die Strafkammer hat, dem Gutachten einer Sachverständigen folgend, angenommen, daß zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung entsprechende Untersuchungen nicht mehr möglich waren.
Die Revision macht mit ihrer allein erhobenen Aufklärungsrüge geltend, das noch vorhandene Sperma hätte entgegen der Auffassung des Gerichts in einem speziellen Labor von eigens auf solche Untersuchungen geschulten Fachkräften doch noch untersucht werden können. "Sofern bei einer solchen für die Verteidigung möglichen Untersuchung der Nachweis erbracht werden kann, daß das vorgefundene Sperma nicht vom Angeklagten stammen kann, wäre die insoweit von der Strafkammer getroffene Beweiswürdigung unzutreffend ... Die gesamten Umstände drängen dazu, von diesem möglichen Beweismittel Gebrauch zu machen" (Bl. 3, 4 der Revisonsbegründungsschrift).
Die Rüge ist nicht begründet. Da auf Grund des Vorhandenseins der Spermien feststand, daß Klaudia in der betreffenden Nacht Geschlechtsverkehr gehabt hatte, hätte das Ziel der Untersuchung, wie der Beschwerdeführer selbst vorträgt, nur die Aufklärung sein können, ob ein anderer Mann als der Angeklagte mit Klaudia den Geschlechtsverkehr ausgeübt hatte. Zu einer solchen Aufklärung hätte sich das Gericht aber nur dann gedrängt sehen müssen, wenn irgendwelche Anhaltspunkte für eine derartige Annahme gesprochen hätten. Das war indessen nicht der Fall:
Aus dem gesamten Verfahren und, wie das Gericht ausdrücklich festgestellt hat, in der Hauptverhandlung, ergab sich kein Hinweis darauf, daß Klaudia mit einem anderen Mann Geschlechtsverkehr gehabt habe. Selbst der Angeklagte hat zu keiner Zeit einen solchen Verdacht geäußert. Klaudia wohnte in dem von ihren Eltern gemieteten Haus zusammen mit diesen und ihren beiden Geschwistern. Sie hatte in der betreffenden Nacht in ihrem Schlafzimmer
geschlafen, das sich ebenso wie das Elternschlafzimmer und die Zimmer der beiden Geschwister im Obergeschoß befanden. Unter den gegebenen Umständen drängte nichts zu der vom Beschwerdeführer vermißten Beweiserhebung.
Herdegen Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer