Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 31.01.1986 – 2 StR 652/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
£7 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 652/85 BESCHLUSS 11.12.86
in der Strafsache
gegen
den Jockey Uwe Werner H GB zus vu, dort
geboren am EEE 1961, zur Zeit in Strafhaft in dieser Sache,
wegen Totschlags
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 31. Januar 1986 beschlossen:
Der Antrag des Angeklagten vom 9, Oktober 1985, ihm zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom
5. Juni 1985 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten
als unzulässig verworfen,
Die Revision des Angeklagten gegen das obenbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten seines
Rechtsmittels zu tragen.
Gründe§
Der Verurt=eilte hat seine Revision durch Schreiben vom 7. Juni 1985, beim Landgericht am 10. Juni 1985 eingegangen, wirksam zurückgenommen. Zwar wird diese Erklärung von ihm in einem Späteren Schreiben vom 10. Juni 1985 als "vorzeitiges Handeln" bezeichnet; gleichzeitig bittet er darum, ihn "doch in Revision gehen zu lassen". Dieses j Schreiben ist aber erst nach jenem Rücknahmeschreiben beim Landgericht eingetroffen. Es vermochte deshalb das Rechtskräftigwerden des Urteils nicht zu verhindern.
Denn eine zugegangene Rechtsmittelrücknahmeerklärung kann nicht nachträglich widerrufen werden (ständige
Rechtsprechung). Sie schlie
legung der Revision aus.
mehr für eine Wiedereinse
8t auch eine erneute Ein-Damit ist ebenfalls kein Raum
tzung in den vorigen Stand.
Herdegen Meyer Maier
Niemöller
" Gollwitzer