Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Beschluss vom 31.01.1986 – 2 StR 652/85

2. Strafsenat

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£7 BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 652/85 BESCHLUSS 11.12.86

in der Strafsache

gegen

den Jockey Uwe Werner H GB zus vu, dort

geboren am EEE 1961, zur Zeit in Strafhaft in dieser Sache,

wegen Totschlags

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 31. Januar 1986 beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten vom 9, Oktober 1985, ihm zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts in Köln vom

5. Juni 1985 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten

als unzulässig verworfen,

Die Revision des Angeklagten gegen das obenbezeichnete Urteil wird als unzulässig verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten seines

Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Der Verurt=eilte hat seine Revision durch Schreiben vom 7. Juni 1985, beim Landgericht am 10. Juni 1985 eingegangen, wirksam zurückgenommen. Zwar wird diese Erklärung von ihm in einem Späteren Schreiben vom 10. Juni 1985 als "vorzeitiges Handeln" bezeichnet; gleichzeitig bittet er darum, ihn "doch in Revision gehen zu lassen". Dieses j Schreiben ist aber erst nach jenem Rücknahmeschreiben beim Landgericht eingetroffen. Es vermochte deshalb das Rechtskräftigwerden des Urteils nicht zu verhindern.

Denn eine zugegangene Rechtsmittelrücknahmeerklärung kann nicht nachträglich widerrufen werden (ständige

Rechtsprechung). Sie schlie

legung der Revision aus.

mehr für eine Wiedereinse

8t auch eine erneute Ein-Damit ist ebenfalls kein Raum

tzung in den vorigen Stand.

Herdegen Meyer Maier

Niemöller

" Gollwitzer