Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986
BGH Beschluss vom 31.01.1986 – 2 StR 453/86
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
6 BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 453/86 BESCHLUSS
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in der Strafsache
gegen
Ingo Mex Sc r u zus "mE-KEE. geboren am ED 1957 in TON,
wegen Vergewaltigung u. a.
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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Novenber 1986 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 31. Januar 1986 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen
aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-
richts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird ver-
worfen.
Gründe§
Die Überprüfung des angefochtenen Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat im Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Strafausspruch kann jedoch nicht bestehenbleiben. Das Landgericht führt bei der Strafzumessung unter anderem
aus:
"Zu Lasten des Angeklagten mußte Berücksichtigung finden, daß er vorbestraft ist, wenn auch nicht
einschlägig, ..."
Dabei hat die Strafkammer übersehen, daß die Vorstrafen im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bereits tilgungsreif waren und deshalb gemäß 8 49 BZRG einem Verwertungsverbot unterlagen. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ist der Strafausspruch deshalb aufzuheben; es ist nicht völlig auszuschließen, daß die verhängte Strafe auf dem Rechtsfehler beruht.
Herdegen Müller Theune
Niemöller Gollwitzer