Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 29.01.1986 – 2 StR 641/85

2. Strafsenat

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27 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

2 StR_641/85 URTEIL U... 90.166

in der Strafsache

gegen

den Baumaschinenführer Joachim FB aus SB.

geboren am EMMEEE 1562 in sauup-SemmiiiiiHiß,

wegen Diebstahls

- 2 - Pi

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Verhandlung vom 29. Januar 1986 in der Sitzung vom 30. Januar 1986, an denen teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller Gollwitzer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. EB in der Verhandlung, Staatsanwalt EEER bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte WB in der Verhandlung, Justizassistent EB bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 3. September 1985 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls in 20 Fällen und versuchten Diebstahls in 3 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

Die Prüfung des angefochtenen Urteils hat keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt. Auch der Strafausspruch hat Bestand.

Nach den Feststellungen beging der Angeklagte die abgeurteilten Taten in der Zeit vom 2. Mai bis 22. Oktober 1984. Die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Diebstählen waren dabei unterschiedlich: Während der Angeklagte z.B. in den Zeiten vom 2. Mai bis 14. Juli, vom 26. August bis 8. September und vom 21. September bis 11. Oktober jeweils untätig war, wurden vom 14. bis 30. Juli fünf Taten, vom 16. bis 26. August, also in elf Tagen, acht Taten, darunter drei fortgesetzte, und vom 16. bis 22. Oktober 1984 vier Taten begangen.

Die Zumessungserwägungen zu Lasten des Angeklagten, er habe "in einem relativ langen Tatzeitraum eine Vielzahl von Taten begangen" (UA S. 25), und zwar "teilweise" (UA Ss. 25) oder "größtenteils" (UA S. 26) in "rascher zeitlicher Folge" (UA S. 25 und 26), werden diesen Feststellungen über den zeitlichen Ablauf gerecht und widersprechen einander nicht. Während die erstgenannte Erwägung den gesamten Tatzeitraum würdigt, sollten mit dem Hinweis auf eine rasche zeitliche Folge ersichtlich die Taten angesprochen werden, die der Angeklagte jeweils in kurzen Zeitabständen begangen hat. Beides sind Umstände, die die vom Angeklagten aufgewandte kriminelle Energie belegen. Sie durften daher straferschwerend (uA S. 25) oder zur Begründung der Verhängung von Freiheitsstrafen unter sechs Monaten gemäß S 47 Abs. 1 StGB (UA S. 26)

gewertet werden.

Herdegen Meyer Maier Niemöller Gollwitzer