Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 28.01.1986 – 5 StR 738/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Elektriker Seydi Ahmet 2 EB aus zei, geboren am «Bz> 1955 in AED (Türkei),
- Nebenkläger: Abdurrahman B «EB aus BD -
wegen versuchten Totschlages
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 1986, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann
Horstkotte
Rebitzki
Dr. Niepel
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt u»
als Verteidiger,
Rechtsanwalt De)
als Vertreter des Nebenklägers,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Nebenklägers Abdurrahman BP gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juli 1985 wird verworfen. Der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen
Auslagen des Angeklagten.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen. Die Revision des Nebenklägers, mit der die Sachrüge erhoben wird, hat im Ergebnis keinen Erfolg. Das Urteil hält der sachlichrechtlichen
Nachprüfung noch stand.
bei den Messerstichen, die dem Eingreifen der Zeugen Tg und SPD vorangingen, in einer Notwehrlage handelte. Der danach liegende Tatabschnitt läßt sich zwar — und insoweit ist der Revision beizustimmen - in objektiver Hinsicht nicht ohne weiteres in diese Beurteilung einbeziehen. Indessen ergeben die Feststellungen, daß die vom Nebenkläger vermißte Trennung beider Abschnitte in subjektiver Hinsicht nicht durchführbar war. Danach befand sich der Angeklagte, der nach dem Angriff des Nebenklägers minutenlang besinnungslos war und der beim Erwachen sein Kind für getötet hielt, durchweg in einem psychischen
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Ausnahmezustand, der sich auch nach außen deutlich offenbarte: Der Angeklagte stach "unkontrolliert" und "ungezielt"
los und traf dabei seinen Schwager, dem er helfen wollte; seine "sehr starke innere Spannung" ließ erst spät nach
(UA S. 11). Er stand nach Abschluß des Geschehens noch
immer "wie blöd herum" und lief "scheinbar ziel- und
sinnlos umher". Bei der Gesamtheit der tatrichterlichen Feststellungen ist es nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer einen Schuldausschließungsgrund nicht verneinen
konnte. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben.
Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel