Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 28.01.1986 – 5 StR 738/85

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Elektriker Seydi Ahmet 2 EB aus zei, geboren am «Bz> 1955 in AED (Türkei),

- Nebenkläger: Abdurrahman B «EB aus BD -

wegen versuchten Totschlages

- 2 - 9

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Januar 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann

Horstkotte

Rebitzki

Dr. Niepel

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt u»

als Verteidiger,

Rechtsanwalt De)

als Vertreter des Nebenklägers,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Nebenklägers Abdurrahman BP gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 19. Juli 1985 wird verworfen. Der Nebenkläger trägt die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch entstandenen notwendigen

Auslagen des Angeklagten.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des versuchten Totschlags freigesprochen. Die Revision des Nebenklägers, mit der die Sachrüge erhoben wird, hat im Ergebnis keinen Erfolg. Das Urteil hält der sachlichrechtlichen

Nachprüfung noch stand.

bei den Messerstichen, die dem Eingreifen der Zeugen Tg und SPD vorangingen, in einer Notwehrlage handelte. Der danach liegende Tatabschnitt läßt sich zwar — und insoweit ist der Revision beizustimmen - in objektiver Hinsicht nicht ohne weiteres in diese Beurteilung einbeziehen. Indessen ergeben die Feststellungen, daß die vom Nebenkläger vermißte Trennung beider Abschnitte in subjektiver Hinsicht nicht durchführbar war. Danach befand sich der Angeklagte, der nach dem Angriff des Nebenklägers minutenlang besinnungslos war und der beim Erwachen sein Kind für getötet hielt, durchweg in einem psychischen

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Ausnahmezustand, der sich auch nach außen deutlich offenbarte: Der Angeklagte stach "unkontrolliert" und "ungezielt"

los und traf dabei seinen Schwager, dem er helfen wollte; seine "sehr starke innere Spannung" ließ erst spät nach

(UA S. 11). Er stand nach Abschluß des Geschehens noch

immer "wie blöd herum" und lief "scheinbar ziel- und

sinnlos umher". Bei der Gesamtheit der tatrichterlichen Feststellungen ist es nicht zu beanstanden, daß die Strafkammer einen Schuldausschließungsgrund nicht verneinen

konnte. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben.

Herrmann Fleischmann Horstkotte Rebitzki Niepel