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BGH Urteil vom 15.01.1986 – 2 StR 591/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

2 StR 591/85 URTEIL n{:1.8%

in der Strafsache

gegen

die Stenotypistin Waltraud c EEE :.: "mm GE, geboren an EEE 1952 in ED Hm.

wegen Betrugs und Diebstahls

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Januar 1986, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Niemöller

Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EB in der Verhandlung,

Staatsanwalt GEW bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. GM su: GiiiiHiHEEEEEED

als Verteidiger der Angeklagten,

Justizangestellte En

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

II.

III.

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juni 1985 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

1. soweit die Angeklagte wegen Be-

truges verurteilt worden ist,

2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-

verwiesen.

Die weitergehende Revision wird

verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in zwei Fällen sowie wegen Diebstahls zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt und deren Voll-

streckung zur Bewährung ausgesetzt.

Die hiergegen eingelegte Revision der Angeklagten hat mit der Sachrüge teilweise Erfolg. Während der Schuldspruch wegen Diebstahls und der zugehörige Einzelstrafausspruch rechtsfehlerfrei sind, kann die Verurteilung

wegen Betruges in zwei Fällen nicht bestehenbleiben.

Die Angeklagte hat nach den Feststellungen in der Zeit vom 1. bis 8. Februar 1983 fünfundzwanzig mal und am 11. März 1983 noch zwei weitere Male von ihrer Kreditkarte Gebrauch gemacht, die sie als Mitglied des "Diners Club" besaß, und sich dadurch Leistungen im Werte von 20.142,14 und 207,40 DM verschafft, obgleich ihr bewußt war, daß ihr Girokonto schon seit längerem keine Deckung mehr aufwies und die entsprechenden Forderungen des Kreditkartenausgebers deshalb nicht realisiert werden konnten.

Das Landgericht wertet dieses Verhalten als Betrug. Die Angeklagte habe durch Vorlage der gültigen Kreditkarte bei den jeweiligen Kreditkartennehmern den "irrigen Eindruck des ordnungsgemäßen Gebrauchs der Kreditkarte" erregt "und dadurch einen Irrtum bezüglich der - tat-

sächlich nicht vorhandenen Absicht, ihr Konto bei Diners C1ub ordnungsgemäß auszugleichen", hervorgerufen; sie

habe "schlüssig durch ihr Vorgehen - Einkauf der Ware bzw. Erwerb der Leistung, Vorlage der gültigen Kreditkarte, Unterschrift - über ihre Bonität" getäuscht und "hierdurch einen Irrtum" erweckt, "der zu Vermögensverfügungen zum Nachteil von Diners Club führte". Ihr Vorgehen sei "mit demjenigen beim Vorlegen eines Euro-Schecks bei nicht

vorhandener Deckung vergleichbar" (UA S. 5, 9).

Dem kann nicht gefolgt werden. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seinem zum Abdruck in BGHSt bestimmten Urteil vom 13. Juni 1985 - 4 StR 213/85 (NJW 1985, 2280) des näheren ausgeführt, daß derjenige, der eine Kreditkarte - ihrer Bestimmung gemäß - zum Kauf von Waren und zur Inanspruchnahme von Dienstleistungen verwendet hat, nicht wegen vollendeten Betruges (und ebensowenig wegen Untreue) bestraft werden kann (Urteilsgründe 2 c aa). Die maßgebende Begründung dafür lautet, daß - nach der Ausgestaltung der Vertragsbeziehungen zwischen Kreditkartenausgeber, Vertragsunternehmer' und Kreditkarteninhaber - der Vertragsunternehmer keinen Anlaß habe, sich Vorstellungen über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditkarteninhabers, insbesondere über dessen Bonität zu machen (fehlender Irrtum).

Dem tritt der erkennende Senat bei. Was das Landgericht im vorliegenden Fall zum üblichen Ablauf der Kreditkartenvorlage, insbesondere über die Vorstellungen der Vertragsunternehmer, festgestellt hat (UA S. B), recht-

fertigt keine andere Beurteilung.

Der zur Erfüllung des Betrugstatbestands gehörende Irrtum läßt sich nicht damit belegen, daß bei höheren, das "Kreditlimit" übersteigenden Rechnungsbeträgen das Einverständnis des Kreditkartenausgebers eingeholt werden muß (UA S. 4). Dies wäre im hier zu erörternden Zusammenhang nur dann von Bedeutung, wenn sich die Prüfung des um sein Einverständnis ersuchten Kreditkartenausgebers auf die Bonität des Kreditkarteninhabers, namentlich auf die Frage der Deckung seines Bankkontos, erstrecken würde. Das ist jedoch nicht festgestellt und liegt im übrigen schon deshalb fern, weil in den vier Einzelfällen, in denen das "Kreditlimit" hier überschritten wurde (Fälle 1, 1i, 24 und 25, vgl. UA S. 5), Rückfragen bei "Diners Club" die Abwicklung des Geschäfts unter Benutzung der Kreditkarte gerade nicht verhindert haben.

Soweit das Landgericht festgestellt hat, die Kreditkartennehmer machten sich "weitergehende", über die Gültigkeit der Kreditkarte und die Übereinstimmung der Unterschriften hinausgehende - "Gedanken" nur dann, "wenn ein konkreter Anlaß für Mißtrauen" bestehe, kann daraus nicht geschlossen werden, daß sich die Kreditkartennehmer über die Abwesenheit solcher, mißtrauenerweckender Umstände irrten;, denn Irrtum im Sinne des Betrugstatbestandes setzt eine falsche Vorstellung voraus, liegt also nicht schon dann vor, wenn es an einer Vorstellung überhaupt fehlt (statt aller: Lackner, StGB 16. Aufl. 8 263 Anm. IV 1 a).

Scheidet hiernach eine Verurteilung wegen vollendeten Betrugs durch Täuschung der Kreditkartennehmer aus, SO kann der Senat gleichwohl nicht selbst in der Sache entscheiden und insoweit auf Freispruch erkennen. Je nach den - noch näher aufzuklärenden - Vorstellungen der Angeklagten kommt unter Umständen eine Verurteilung wegen versuchten Betrugs in Betracht (vgl. dazu BGH NJW 1985,

2280, 2281 unter 2 b bb).

Die Aufhebung der Verurteilung wegen Betruges bedingt den Wegfall des Ausspruchs über die Gesamtstrafe. Die wegen Diebstahls verhängte Freiheitsstrafe von acht Monaten kann dagegen bestehenbleiben. Daß sie von der Höhe der in den Betrugsfällen verhängten Einzelstrafen (Freiheitsstrafe von acht Monaten, Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu 20 DM) beeinflußt sein könnte, ist auszuschließen.

Herdegen Meyer Maier Niemöller Gollwitzer