Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 14.01.1986 – 5 StR 707/85

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Zimmermann Jürgen R GB aus dort geboren am > >60,

- Sachbezeichnung: RP u.a. -

wegen gefährlicher Körperverletzung

- 2 - g

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof I) als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE» au: >

als Verteidiger,

Justizangestellte I]

EN = mal-ı.n Am Pr m Pe m 2 als Urkunäsbeamtin der Geschä

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten RED sesen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom

27. Februar 1985 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten sei-

nes Rechtsmittels zu tragen,

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten reB> wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die Revision des Angeklagten, der nur die allgemeine Sachbeschwerde erhoben hat, hat

keinen Erfolg.

Ebenso wie der Schuldspruch hält auch der Strafausspruch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung stand. Dem Generalbundesanwalt ist zwar zuzugeben, daß die Ausdrucksweise

des Tatrichters in den Strafzumessungsgründen nicht unmißverständlich ist. In ihrem Zusammenhang erwecken die Strafzumessungsgründe indessen nicht die Besorgnis, daß der Tatrichter von unzu:.reffenden rechtlichen Erwägungen aus-

gegangen ist:

Mit dem Hinweis, der Beschwerdeführer sei "dickfellig"

(UA S. 24), hat der Tatrichter, wie der Zusammenhang ergibt, nicht in unzulässiger Weise mangelnde Reue und Einsicht

des die Tat leugnenden Angeklagten strafschärfend berücksichtigen wollen. Die Verwendung des Ausdrucks "dickfellig"

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1986-01-14/5-str-707-85#rd_4

hängt vielmehr mit der - rechtlich nicht angreifbaren - Annahme des Tatrichters zusammen, dem Angeklagten müsse deutlich gemacht werden, daß "Wirtshausschlägereien nicht als Freizeitgestaltung und Kavaliersdelikte, sondern als eindeutig kriminelle Handlungen bewertet werden müssen" (UA S. 24). Die Notwendigkeit, den Angeklagten hiervon durch eine erhebliche Strafe abzuhalten (UA S. 24), steht nicht im Widerspruch zu den Urteilsausführungen zur Frage üer Strafaussetzung (UA S. 24), Zu einer positiven Zukunftsprognose hat sich der Tatrichter angesichts seines Eindruckes von der Persönlichkeit des Beschwerdeführers nicht ohne weiteres in der Lage gesehen; erst die Einwirkung

der verhängten Strafe und ihrer Aussetzung läßt nach Auffassung des Tatrichters erwarten, daß der Angeklagte in Zukunft ein straffreies Leben führen werde.

Auch der weitere Hinweis des Tatrichters, der Angeklagte habe "auch in der Hauptverhandlung einen undurchsichtigen und gegenüber dem Gerichtsverfahren ungewöhnlich gleichgültigen Eindruck hinterlassen" (UA S. 23), läßt im Zusammenhang mit den sonstigen Urteilsgründen nicht besor-

gen, daß der Tatrichter die Verteidigung des Angeklagten in der Hauptverhandlung in unzulässiger Weise zum Anlaß für eine Strafschärfung genommen hat. Der Tatrichter hat ersichtlich nur ausführen wollen, daß das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung mit der "bedenklichen Rücksichtslosigkeit" übereinstimme, die die abgeurteilte gefährliche Körperverletzung kennzeichnet (UA S. 23). Der Tatrichter hat hiernach ein Persönlichkeitsmerkmal hervorheben wollen, das die Besorgnis weiterer rechtswidriger Handlungen begründet, wenn der Angeklagte nicht durch eine erhebliche Strafe gewarnt wird. j

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil im Strafausspruch aufzuheben und die weitergehende Revision

zu verwerfen.

Herrmann Schuster Fuhrmann Horstkotte Niepel