Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986
BGH Urteil vom 14.01.1986 – 1 StR 610/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1_StR 610/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Irene de VB aus S@P, geboren om EEE 1959 in ı PB
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1986, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Schimansky
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt n-ii>
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED aus VD
als Verteidiger, Justizangestellte | als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 8. Juli 1985 mit den Feststellungen aufgehoben; jedoch bleiben die bisherigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen aufrechterhalten.
2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sieben Monaten verurteilt und gegen sie die Einziehung eines Geldbetrages von DM 350,- als Wertersatz angeordnet. Gegen dieses Urteil richtet sich die zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft mit einer Verfahrensrüge und der Sachbeschwerde. Das vom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Die Revision beanstandet mit Recht, daß die Strafkammer den Hilfsbeweisamtrag der Staatsanwaltschaft auf Vernehmung des Zeugen Heinz sa» zum Beweis dafür, daß die Angeklagte von diesem Zeugen während des Urlaubs der Eheleute RP mindestens etwa 3 bis 4 kg Haschisch gekauft hat, als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt hat. Das Landgericht hebt allein darauf ab (UA S. 10),
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die unter Beweis gestellte Tatsache könne keinen Beweis dafür erbringen, daß die Angeklagte während des Urlaubs der Eheleute RB an den Zeugen Fe nehr als die | festgestellten 1700 g Haschisch verkauft hat. Das erschöpft die rechtliche Bedeutung der Beweistatsache
für den Schuldumfang der fortgesetzten Tat des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln nicht,
bei der ein Teilakt bereits mit dem Erwerb des Rauschgiftes zum Handeltreiben vollendet ist. Nach den bisherigen Feststellungen hat die Angeklagte während des Urlaubs des Ehepaares Reg 1ediglich mit insgesamt 2320 g Haschisch, die sie an die Zeugen FB und Lg veräußerte, Handel getrieben, wobei unerwähnt blieb, woher die Angeklagte diese Teilmenge hatte. Für den Schuldumfang war es bedeutsam, ob die Angeklagte
nur mit 2320 g oder mit 3 bis 4 kg Haschisch Handel getrieben hat, ohne daß es darauf ankäme, ob nachgewiesen werden kann, daß die Angeklagte auch die weitere Menge an die beiden Zeugen oder an andere Abnehmer verkauft hat.
Dieser Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung der Verurteilung. Die bisherigen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen sind rechtsfehlerfrei getroffen und können daher bestehen bleiben. Sie sind durch den neuen Tatrichter gegebenenfalls um weitere Feststellungen zum Schuldumfang zu ergänzen.
2. Es versteht sich nicht von selbst, daß die bloße Finanzierung fremden Handeltreibens mit Betäubungsmitteln durch Hingabe von Darlehen schon für sich allein als Handel‘ treiben mit Betäubungsmitteln zu werten ist. Der neue Tatrichter wird daher näher prüfen und erörtern müssen, ob sid
die Angeklagte durch die Darlehensgewährungen an Ute Re als Mittäterin oder nur wegen Beihilfe zum Handeltreiben der Ute RB strafbar gemacht hat.
Nach den bisherigen Feststellungen (II. 1 a) hat die Angeklagte im März 1984 etwa 120 bis 150 g Haschisch zum Eigenverbrauch erhalten; eine strafrechtliche Würdigung dieses Vorgangs enthält das Urteil nicht. Das wird nachzuholen sein. Die neue Strafkammer wird auch Gelegenheit haben, die Frage der Einziehung des Wertersatzes näher zu prüfen und zu erörtern.
Maul Ulsamer Schikora Foth Schimansky