Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1986

BGH Urteil vom 14.01.1986 – 1 StR 609/85

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

1_StR 609/85 URTEIL in der Strafsache

gegen

Thomas Wim aus HB, dort geboren am EEE :;;:,

wegen unerlaubten Erwerbs von Betäubungsmitteln u.a.

-2-

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 14. Januar 1986, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth, Schimansky

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt W-EEWB bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg vom 8. Juli 1985 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die durch die Revision dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Betäubungsmitteln freigesprochen, weil dem Angeklagten die zur Last gelegte Tat, er habe im Februar 1983 an die Zeugin Ute RB 500 g Haschisch veräußert und in dem Zeitraum von Mitte 1983 bis Anfang 1984 von dieser Zeugin 1,5 bis 2 kg Haschisch erworben, aufgrund erheblicher Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugin RB nicht mit der für eine Verurteilung erforderlichen Sicherheit nachzuweisen sei. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Verfahrensbeschwerde und der allgemeinen Sachrüge. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

1. Mit der Verfahrensbeschwerde beanstandet die Revision die Ablehnung von Hilfsbeweisamträgen auf Vernehmung bestimmter Lieferanten und Abnehner der Ute ri

als Zeugen dafür, daß die belastenden Angaben der

Ute RB in Bezug auf diese Zeugen jeweils insgesamt zutreffend waren, sowie auf Einvernahme des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft über Hergang und Verlauf der Vernehmungen der Ute RE in Ermittlungsverfahren und schließlich auf Anhörung von

zwei Sachverständigen, die die erkennende Strafkammer in einem Parallelverfahren vernommen hatte, zum Beweis für die allgemeine Glaubwürdigkeit der Ute Ru. Diese Anträge wurden von dem Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft "ausschließlich nur hilfsweise gestellt für den Fall, daß das Gericht nach durchgeführter Beweisaufnahme noch Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Ute RD im grundsätzlichen haben sollte",

Diese Anträge hat das Landgericht im Urteil abgelehnt, weil die genannten Beweismittel für die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung sind (UA S. 32 ff.).

Ein Verfahrensfehler liegt schon deshalb nicht vor, weil die Bedingung, an die der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft die Erhebung der hilfsweise beantragten Beweise geknüpft hat, nicht eingetreten ist. Die Strafkammer hat "nach durchgeführter Beweisaufnahme keine Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit von Ute RD im grundsätzlichen" gehabt. Sie ist davon ausgegangen, daß Ute Reg \ie im Hilfsbeweisamtrag genannten Lieferanten und Abnehmer von Rauschmitteln als Belastungszeugin jeweils insgesamt zutreffend belastet hat; sie hat auch ihre generelle und grundsätzliche Glaubwürdigkeit nicht in Zweifel gezogen (vgl. u.a. UA S. 32). Die allgemeine

Glaubwürdigkeit der Zeugin hat in Bezug auf den Angeklagten deshalb keine maßgebliche Bedeutung gewinnen können, weil gerade das Aussageverhalten

der Zeugin im Falle des Angeklagten Zweifel begründende besondere Auffälligkeiten aufwies. So sind die Angaben der Zeugin über das Haschischgeschäft mit dem Angeklagten im Februar 1983 durch unverdächtige Zeugen widerlegt (UA S. 24, 25); zum Kernbereich des übrigen dem Angeklagten zur Last gelegten Tatgeschehens - Tatzeiträume und Haschischmengen - hat die Zeugin wechselnde und widersprüchliche Aussagen gemacht und immerhin in der Hauptverhandlung eingeräumt, daß sie falsche Angaben über die Menge aus Angst davor aufrechterhalten habe, daß ihre Glaubwürdigkeit ansonsten leiden würde (UA S. 26).

2. Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.

Es ist allein Aufgabe des Tatrichters, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu bilden (vgl. BGHSt 10, 208, 210). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Solche Fehler sind weder von der Revision aufgedeckt noch sonst ersichtlich. Die Strafkammer hat die Bekundungen der vernommenen Zeugen, insbesondere die wechselnden Aussagen der Hauptbelastungszeugin, und die Erwägungen, auf die sich der Freispruch des Angeklagten stützt, umfassend und sorgfältig mitgeteilt; sie hat die Beweise einzeln und in ihrer Gesamtheit gewürdigt und dabei weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Er-

fahrungssätze verstoßen und auch keine überspannten Anforderungen an die zur Verurteilung erforderliche Gewißheit gestellt.

Maul Ulsamer Schikora Foth Schimansky