Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 20.12.1985 – 2 StR 357/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
NE BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 357/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
1. den Buchhalter Michael Edward B WEB zu: ron WEB, senoren om EEE 1954 in Ta (Japan),
zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Vertragsspezialisten Arie Chain Y GE aus FB, Jeboren am GEB 1353 in
TEE (1srae!), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
2. BZ
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird
das Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main vom 12. Juli 1984 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit es die Einziehung sichergestellter Gegenstände an-
ordnet.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-
rückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden ver-
worfen.
Gründe§
Soweit die Revisionen der Angeklagten das Urteil im Schuld- und Strafausspruch angreifen, sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Einziehungsanordnung kann dagegen keinen Bestand haben. Weder im Urteilssatz oder in einer besonderen Anlage zu diesem noch in den Urteilsgründen werden die Gegenstände aufgezählt, auf die sich die Maßnahme erstrecken soll (vgl. BGHSt 9, 88). Das Landgericht hat lediglich aus-
gesprochen, daß die "unter LdÜ-Nr. 7494/82 ... sichergestellten Gegenstände eingezogen" würden. Damit ist dem Revisionsgericht die Prüfung verwehrt, ob die Strafkanmer bei ihrer Entscheidung von rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgegangen ist. Der Anordnung mangelt es zudem an der für die Vollstreckung notwendigen Klarheit über den Umfang der Einziehung (BGH, Beschluß vom
22. Juli 1981 - 3 StR 256/81 (S) m.w.N.).
Herdegen Meyer Maier
Theune Niemöller