Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 06.12.1985 – 2 StR 503/85

2. Strafsenat

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L-

BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 503/85 BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

Remy M GB , in der Bundesrepublik Deutschland ohne

festen Wohnsitz, geboren am EEE 1355 in KEN (Jamaika),

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln

IE

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Dezember 1985 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januvar 1985 ist durch Rücknahme erledigt.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Der Angeklagte hat die durch seinen Verteidiger eingelegte Revision mit Schreiben vom 22. August 1985 zurückgenommen. Zwar ist von ihm am 21. Oktober 1985 bei seiner Vorführung zum Ausdruck gebracht worden, seine frühere schriftliche Äußerung beruhe auf einem Mißverständnis

zwischen ihm und seinem Verteidiger. Dem Widerruf einer Rücknahmeerklärung kommt jedoch, abgesehen von besonderen Ausnahmefällen, keine Wirkung zu (BGHSt 10, 245, 247; 17, 14, 18). Ein Ausnahmefall ist hier nicht gegeben.

Herdegen Meyer Maier

Theune Gollwitzer