Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 19.11.1985 – 5 StR 726/85

5. Strafsenat

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AR

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

in der Strafsache

gegen

den Umschüler Norbert RW aus DEE . dort geboren am «as 1959,

zur Zeit in Haft,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

2. Wa

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. November 1985 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts in Braunschweig vom 14. März 1985

wird als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmit-

tels zu tragen.

Gründe§

Der Angeklagte hat im Anschluß an die Urteilsverkündung auf Rechtsmittel verzichtet. Das ergibt sich aus dem dahin lautenden Protokollvermerk in Verbindung mit den hierzu eingeholten dienstlichen Äußerungen der sitzungsbeteiligten Berufsrichter. Danach steht fest, daß der Angeklagte, nachdem er zuvor mehrere Minuten mit seinem damaligen Verteidiger gesprochen hatte, ebenso wie dieser erklärte, er verzichte auf Einlegung von Rechtsmitteln. Es liegen keine genügenden Anhaltspunkte dafür vor, daß der Angeklagte sich bei Abgabe dieser Erklärung ihrer Bedeutung nicht bewußt gewesen ist. Die Berufsrichter haben keine Wahrnehmungen gemacht, die darauf schließen lassen könnten, daß der Angeklagte bei seiner Verzichtserklärung unter dem Eindruck des soeben verkündeten Urteils verhandlungsunfähig war. Die schriftliche Äußerung seines damaligen Verteidigers geht insoweit nicht in andere Richtung.

0

Der Rechtsmittelverzicht kann nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurückgenommen werden,

auch wenn der Beschwerdeführer damals die Auswirkungen

des Urteils auf sein weiteres Leben nicht voll erfaßt haben sollte (Senatsbeschluß vom 22.5.1979 - 5 StR 283/79).

Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepeil