Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 19.11.1985 – 5 StR 714/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 714/85 (alt: 5 StR 7/85)
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
in der Strafsache
gegen
Thomas W EB aus kB, dort geboren am EB ı>5>,
zur Zeit in Haft,
wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln u. a.
AM
I
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 19. November 1985 beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kostenentscheidung im Urteil des Landgerichts Kiel vom 4. Juli 1985 wird verworfen.
Der Angeklagte hat die Kosten dieses Rechtsmittels
zu tragen. Gründe
Mit seiner Revision gegen das erste tatrichterliche Urteil hat der Angeklagte seinen Freispruch erstrebt, jedoch
nur eine Schuldspruchänderung und eine Strafermäßigung erreicht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich,
daß er das erste Urteil hingenommen hätte, wenn es ent-
AH
sprechend dem Erfolg seiner Revision ausgefallen wäre.
Daher ist es nicht unbillig, ihn mit den gesamten Verfahrenskosten zu belasten (Senatsbeschluß GA 1978, 241; BGH, Beschluß vom 14.12.1977 - 3 StR 443/77 -).
Herrmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel