Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 06.11.1985 – 2 StR 594/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 594/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
1. den Koch Klaus BEE aus Ve, dort
geboren am WEB 1961, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. den Auszubildenden Olaf Uwe P CE aus OB, dort geboren am EB 1962, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
er:
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 1985 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPo beschlossen: j Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Wiesbaden
vom 12. Juni 1985 in den Aussprüchen über die Einzelstrafen wegen schwerer räuberischer Erpressung und über die Gesamtstrafen mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen. Jedoch wird der Schuldspruch dahin neugefaßt, daß die Angeklagten "wegen schwerer räuberischer Erpressung und wegen Diebstahls in drei Fällen" verurteilt sind.
Gründe§
Die Strafkammer hat die Angeklagten wegen der aus dem neugefaßten Urteilstenor ersichtlichen Taten (vgl. dazu BGHSt 23, 254; 27, 287, 289) zu Gesamtfreiheitsstrafen von Je sechs Jahren verurteilt. Außerdem hat es die für die schwere räuberische Erpressung benutzte Tatwaffe eingezogen.
Hiergegen haben die Angeklagten auf die Sachbdeschwerde gestützte Revisionen eingelegt. Die Rechtsmittel sind zu den Schuldsprüchen wegen schwerer räuberischer Erpressung sowie zu den Verurteilungen wegen Diebstahls in drei Fällen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. Sie führen jedoch zur Aufhebung der wegen schwerer räuberischer Erpressung festgesetzten Einzelstrafen sowie der Gesamtstrafen.
Nach den Urteilsfeststellungen begingen die Angeklagten die genannte Tat gemeinschaftlich in der Weise, daß BB unter Drohung mit einem ihm von PP zu diesem Zweck überlassenen Schreckschußrevolver von einem Tankwart die Herausgabe von etwa 3.900 DM (und einiger Euro-Schecks) erpreßten. Die Strafkammer hat "unter Berücksichtigung aller Umstände, die für die Wertung von Tat und Täter von Bedeutung sind", das Vorliegen eines minder schweren Falles verneint. Sie hat anschließend an die auf die Strafrahmenwahl bezogenen Erwägungen für und gegen die Angeklagten sprechende Umstände angeführt und hinsichtlich jedes Angeklagten für die schwere räuberische Erpressung eine Einzelstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten festgesetzt. Die Tatsache, daß die Angeklagten als Drohmittel nur einen Schreckschußrevolver eingesetzt hatten, hat die Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht angesprochen.
Darin liegt ein Rechtsfehler. Die Verwendung einer Scheinwaffe, bei der die objektive Gefährdung des Opfers herabgesetzt ist, kann ein Indiz für einen nicht gesteigerten verbrecherischen Willen des
et A; Fr
Täters sein. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann deshalb je nach Sachlage allein schon dieser Umstand die Annahme eines minder schweren Falles des Raubes begründen (vgl. z.B. BGH Strafverteidiger 1982, 70; 1983, 18; 1983, 279). Im vorliegenden Fall, in dem die Ausführungen zur Strafrahmenwahl nur in Verbindung mit den konkreten Einzelerwägungen aussagekräftig sind, ist den Urteilsgründen nicht mit ausreichender Sicherheit zu entnehmen, daß das Landgericht diesen unerwähnt gebliebenen Gesichtspunkt mitberücksichtigt hat. Der Senat kann nicht ausschließen, daß sich der Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ausgewirkt hat. Dies nötigt zur Aufhebung des Urteils in dem oben bezeichneten Umfang. Die Anordnung über die Einziehung der Tatwaffe wird dadurch nicht berührt.
Herdegen Meyer Maier Niemöller Gollwitzer