Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 05.11.1985 – 1 StR 461/85
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
1 StR 461/65 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Karin A EB aus PO, geboren am EEE 1946 ir ICE,
wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. November 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Ulsamer, Dr. Schikora, Dr. Foth,
“ Dr. Granderath
als beisitzende Richter, Staatsanwalt
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE
als Verteidiger,
Justizhauptsekretär BR
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
BZ
Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 6. März 1985 wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels
zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zum Handel mit Betäubungsmitteln zu der Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die Revision der Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
Nach den Feststellungen trafen sich im Januar 1983 in Zürich die jugoslawischen Staatsangehörigen KR und Ang, der als V-Mann tätige "FR", die Angeklagte und Frau MG. Es ging um die Abnahme von 2 kg Heroin, die Anl an FORM liefern wollte. Weil FEB nicht Betäubungsmitteldelikte, sondern Raubtaten aus dem a ) Raum aufklären wollte, verhielt er sich abwartend und gab vor, er wolle das Rauschgift nach den USA weiterliefern, habe aber Transportprobleme und könne, bevor diese gelöst seien, das Heroin nicht kaufen. "Daraufhin bot die Angeklagte ... die Übernahme des Transports in die USA in der Absicht an, so den Abschluß des von AnB angebahnten Heroingeschäfts mit FORM zu ermöglichen ... FOREN ..- erklärte, daß ein präparierter Koffer das Transportbehältnis sein würde. Die Angeklagte und FB einigten sich schließlich darauf, daß die Angeklagte für die Übernahme des Transports von FEB DM 50.000 erhalten sollte" (UA S. 4). Zu der geplanten Lieferung kam es nicht, weil An pvald darauf festgenommen wurde.
Könnte diese Stelle des Urteils noch Zweifel offen lassen, zu wessen Tat (An oder FE) die Angeklagte nach Meinung des Landgerichts Beihilfe leistete, so zeigen die Erwägungen zur Strafzumessung, daß die Strafkammer von Beihilfe zum Handeltreiben An ausging: "... daß die Angeklagte ... die Tat Ang nicht als eigene wollte, sondern lediglich Gehilfin war. Strafschärfend wurde andererseits berücksichtigt, daß die Tat An, der die Angeklagte zum Erfolg verhelfen wollte ... (UA S. 8).
Die Feststellungen tragen die Verurteilung der Angeklagten wegen Beihilfe zum Handeltreiben Ar. Die Sicherung des Transports war Voraussetzung für weitere Kaufverhandlungen und kam daher - mag auch FB nit der Angeklagten das eigentliche Transportgeschäft vereinbart haben - auch An zugute; auch sein Handeltreiben wurde dadurch gefördert. Daß die Angeklagte zugleich FEB helfen wollte - der das Heroin ernstlich nicht abnehmen wollte und, weil sein Bestreben auf die Überführung der Täter und die Sicherstellung des Rauschgifts abzielte, sich nicht strafbar machte -, steht der Annahme von Beihilfe zu Gunsten An nicht entgegen.
Auch im übrigen zeigt die Überprüfung des Urteils an Hand der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler auf. Zwar könnte die Ausdrucksweise des Landgerichts, die Angeklagte sei der "Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge" schuldig und daher nach §§ 29 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 3 Nr. 4 BtMG, 27 StGB zu bestrafen, die Besorgnis begründen, das Landgericht habe verkannt, daß der besonders schwere Fall beim Gehilfen selbständig geprüft und begründet werden muß (vgl. Körner,
-6-
BtMG 2. Aufl. § 29 Rän. 585 m.w.N.). Doch stellt das Landgericht im Folgenden auf den speziellen Beitrag
der Angeklagten ab. Die Erörterung zeigt, daß das Landgericht auch auf diesem Wege den besonders schweren Fall bejaht hätte. Zudem orientiert sich die schließlich ausgesprochene Strafe mehr an der Unter- als an der Obergrenze
des Strafrahmens.
Soweit die Angeklagte das Verfahren beanstandet, sind die Rügen offensichtlich unbegründet.
Schauenburg Ulsaner Schikora Foth Granderath