Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 24.10.1985 – 4 StR 575/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
StR 575/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
. Uwe S EB zus EEE, dort geboren am m Wu 1352, zur Zeit in Haft,
_ Rainer Kurt S o ED zus EB, dort geboren am @. EEE 1949, zur Zeit in Haft,
. Wolfgeng H WB aus Ep, dort geboren am@. B- > 1956, zur Zeit in Haft,
. Peter Mike R i gp zus EB, dort geboren am wm. GEB 1962,
. Achim Alex K EEE aus EEE, geboren am zB. @- @§ 1943 in Bei / Krs. Ho,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am
24. Oktober 1985 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. April 1985 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten zu Freiheitsstrafen verurteilt, die Angeklagten SB und Se» wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung, den Angeklagten KB wegen Beihilfe zu diesen Taten, den Angeklagten HB wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung, den Angeklagten Ri wegen sexueller Nötigung und die Angeklagten So, HE und Ri außer-
dem wegen Freiheitsberaubung. Die Revisionen der Angeklagten führen zur Aufhebung des Urteils.
1. Die Angeklagten HE, KB und Ri machen - neben anderem - geltend, daß das Landgericht einen vom
Angeklagten Sail gestellten Beweisamtrag zu Unrecht abgelehnt habe. Die Rügen haben Erfolg.
Sp
a) Der Verteidiger des Angeklagten Sog nat in der Hauptverhandlung schriftlich formulierte Beweisamträge gestellt. Das Schriftstück ist eingeleitet mit den Worten "Beweisamträge (hilfs)" und bietet unter Ziffer 2 für die Tatsache Beweis an, daß die "Zeugin (BIC) auch jetzt der Prostitution auf dem Straßenstrich, [WR allee nachgeht". Neben den vom Verteidiger genannten Beweismitteln - Photos, Manfred St, Gisela KB - war von ihm handschriftlich vermerkt: "Die steht doch jeden Abend hier".
Das Landgericht hat die ihm übergebenen Photos in Augenschein gersıommen. Es hat außerdem die im Gerichtssaal anwesenden Zeugen Er und AED vernommen. Dem Antrag auf Vernehmung der vom Verteidiger genannten Zeugen Manfred St und Gisela KB hat es nicht entsprochen. Es hat ihn vor der Urteilsverkündung nicht beschieden. Im Urteil hat es ihn mit folgender Begründung abgelehnt:
"Der Vorwurf, daß sie (die Zeugin Bl) entgegen ihrer Versicherung auch jetzt noch auf den Straßenstrich gehe, ist nicht bewiesen. Die im Gerichtssaal anwesenden und hierzu vernommenen Zeugen Erb und ACEEEEED haben hierzu über bloße Vermutungen hinaus keine eindeutigen Angaben machen können. Soweit der Verteidiger des Angeklagten ) diese Behauptung in einem Hilfsbeweisamtrag aufgestellt hat, ist sie nicht schlüssig dargetan worden. Die vorgelegten Photos, die die Zeugin auf Straßen des Sperrbezirks in der EEE Innenstadt zeigen, geben hierfür keinen Beweis ab, zumal die Zeugin erklärt hat, daß
sie dort viele Leute kenne, oft dort spazierengehe und sich mit anderen, auch PKW-Fahrern, die im Vorbeifahren anhalten würden, unterhalte und sich auch schon mal von Bekannten nach Hause fahren lasse, weil das ihr Milieu sei. Soweit außerdem Zeugen für diese Behauptung genannt worden sind, bedurfte es deren Vernehmung nicht. In deren Wissen ist in Bezug auf die Zeugin lediglich die Beobachtung gestellt worden "die steht doch jeden Abend hier', was von der Zeugin nicht in Abrede gestellt wird und die behauptete Tatsache des auf den Straßenstrich-Gehens nicht beweist."
b) Hierzu ist folgendes zu bemerken, wobei unentschieden bleiben kann, ob es sich hier um einen Beweisoder Hilfsbeweisamtrag handelt.
aa) Beweis- wie Hilfsbeweisamträge dürfen nur aus den Gründen des § 244 Abs. 3 und 4 StPO zurückgewiesen werden (vgl. BGHSt 29, 149, 151). Solche Gründe teilt das angefochtene Urteil nicht mit.
Das Landgericht stützt die Ablehnung des Beweisamtrages auf die Erwägung, der Angeklagte Sagib habe seine Behauptung, die Zeugin gehe der Prostitution nach, "nicht schlüssig dargetan". Ein solcher Grund für die Ablehnung eines Beweisamtrages ist in § 244 Abs. 3 und 4 StPO nicht vorgesehen. Mit der Formulierung, die Zeugin gehe der Prostitution nach, behauptet die Verteidigung ein bestimmtes Verhalten der Zeugin, das durch die Bezeichnung der Art und Weise, wie die Zeugin der Tätigkeit nachgeht, nämlich "auf dem Straßenstrich", und
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durch die Kennzeichnung des Ortes, an dem sie dies dem Antrag nach tut, nämlich in der L[@WWllBallee konkretisiert wird. Der Beweis- oder Hilfsbeweisamtrag ist daher formgerecht erhoben.
Das Landgericht hat sich allerdings durch die Randbemerkung des Verteidigers "Die steht doch jeden Abend hier" veranlaßt gesehen, den Antrag dahin auszulegen, es sei lediglich unter Beweis gestellt, die Zeugin stehe jeden Abend auf der L@WiWallee. Damit verkürzt es aber unzulässig die unter Beweis gestellte Tatsache. Denn der Verteidiger des Angeklagten hat mit seiner Randbemerkung seine Behauptung, die Zeugin gehe der Prostitution auf dem Straßenstrich nach, nicht in Frage gestellt oder abgeschwächt, sie vielmehr dahin verstärkt, daß sie dies jeden Tag tue. Der Annahme der Strafkamnmer, die "behauptete Tatsache des auf den Straßenstrich-Gehens" sei nicht zu beweisen, liegt ein Kreisschluß zugrunde, weil sie dies aus den von der Zeugin hierfür angegebenen Gründen schließt, also aus ihrer Aussage, deren Glaubhaftigkeit durch den Beweisamtrag gerade erschüttert werden sollte.
bb) Die Angeklagten HM, KB und FÜR haben
sich zwar nicht ausdrücklich dem vom Verteidiger des Angeklagten SaglB gestellten Beweisamtrag angeschlossen. Er lag jedoch auch in ihrem Interesse, weil mit ihm die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin BlEB erschüttert werden sollte, und deshalb gemeinschaftliches Verteidigungsvorbringen enthielt (BGH, Urteil vom 7. Dezember 1979 - 3 StR 299/79 (S), insoweit in BGHSt 29,
149 nicht abgedruckt). Davon ging auch das Landgericht aus, das den Beweisamtrag in dem Abschnitt seines Urteils würdigt, in dem es sich mit den Angriffen der Angeklag-
so
ten auf die Glaubwürdigkeit der Zeugin BiiB befaßt.
c) Auf der damit fehlerhaften Ablehnung des Beweisamtrages kann das angefochtene Urteil beruhen. Die Verurteilung der Angeklagten ist im wesentlichen auf die Aussage der Zeugin BIC gestützt, die die Angaben der Angeklagten, sie habe mit ihnen freiwillig sexuell verkehrt, bestritten hat. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin könnte in Frage gestellt sein, wenn ihre Versicherung, sie gehe nicht mehr der Prostitution nach, widerlegt wäre.
2. Der Angeklagte So nat mit seiner Revision nicht ausdrücklich gerügt, daß der von seinem Vertidiger gestellte Beweisamtrag zu Unrecht abgelehnt worden sei. Er hat aber unter Hinweis auf den dem Antrag zugrunde liegenden Sachverhalt und auf seine Beweisbehauptung geltend gemacht, das Gericht habe seine Aufklärungspflicht dadurch verletzt, daß es die Zeugen Manfred St@B und Gisela KW nicht vernommen habe. Damit hat er im Ergebnis die fehlerhafte Ablehnung des Beweisamtrages gerügt. Seine Revision hätte aber auch mit der Aufklärungsrüge Erfolg. Denn die Vernehmung dieser Zeugen hätte sich dem Gericht aufdrängen müssen, weil die nach der Behauptung der Verteidigung in ihr Wissen gestellten Erkenntnisse - wie ausgeführt - die Glaubwürdigkeit der Belastungszeugin hätten erschüttern können.
3. Der Angeklagte SE nat keine zulässige Verfahrensrüge erhoben. Er hat zwar die Verletzung formellen Rechts gerügt, diese Rüge aber entgegen 8 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht näher begründet.
Seine Revision hat aber mit der Sachrüge Erfolg.
Das Landgericht hat, wie bereits dargelegt, in den Gründen seines Urteils ausgeführt, daß der von den Angeklagten erhobene Vorwurf, die Zeugin BI gehe jetzt noch auf den Straßenstrich, nicht "bewiesen" sei. Dies läßt befürchten, daß der Tatrichter der Auffassung, war, ein die Glaubwürdigkeit einer Belastungszeugin erschütternder Umstand könne nur im Falle seiner Beweisbarkeit berücksichtigt werden. Das wäre rechtsfehlerhaft. Behauptete oder naheliegende, wenn auch nicht bewiesene,aber auch nicht widerlegte Indiztatsachen sind in die richterliche Überzeugungsbildung einzubeziehen. Sie können - hier hinsichtlich der Glaubwürdigkeit einer Zeugin - Zweifel begründen und sich so zugunsten des
Angeklagten auswirken.
Salger Hürxthal Laufhütte
Goydke für den in Urlaub ortsabwesenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer-Goßner
Salger