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BGH Beschluss vom 23.10.1985 – 2 StR 47/85

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 47/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

den Handelsvertreter Ernst Johann Cm zus

KM. geboren ar 1955 in Hu Sc GE,

wegen schweren Raubes u. a.

Uur 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 1985 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 9. August 1984, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

II. In diesem: Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der vom Angeklagten eingelegten Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-

wiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten, gegen den ein bereits rechtskräftiger Schuldspruch (wegen Erpressung sowie räuberischen Angriffs auf einen Kraftfahrer in Tateinheit mit schwerem Raub) vorliegt, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe „on drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.

Seine Revision ist begründet. Das Urteil enthält

einen Sachmangel. In ihm wird u.a. ausgeführt:

"Straferschwerend waren bei dem Angeklagten JE die Vielzahl der Vorstrafen zu werten, wobei hinzukommt, daß die hier abzuurteilenden Straftaten noch in die laufende Bewährungszeit aus den urteil des Amtsgerichts Köln vom 23.11.1978 fielen. Das zeigt, daß der Angeklagte JE Jurch die Vorverurteilungen nicht hinreichend belehrt

worden ist.”

Die strafschärfende Verwertung einer "Vielzahl" von Vorstrafen findet in den Feststellungen des angefochtenen Urteils keine tragfähige Grundlage. Denn es wird lediglich eine konkrete Vorverurteilung angegeben. Für das

Revisionsgericht ist daher nicht überprüfbar, ob den

6F

Vorstrafen die ihnen vom Landgericht beigenessene Bedeu-

tung zukommt.

Der gegen den Angeklagten ergangene Strafausspruch hat

deshalb keinen Bestand.

Herdegen Meyer Maier

Niemöller Gollwitzer