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BGH Beschluss vom 11.10.1985 – 2 StR 458/85

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

2. StR 458/85 - BESCHLUSS

in der Strafsache gegen

1. Michael Christian Wilhelm CC EEE :.: 5 EEE - SE. oevoren cc GEM 1065 in LOBEN. =."

Zeit in Untersuchungshaft,

2. Bouazza K u aus sg - : EEE . geboren am EEE 1966 in BE Fri

(Marokko), zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen schweren Raubes

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am

11. Oktober 1985 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten KB -ird das Urteil des I.andgerichts Aachen vom 18. März 1985 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit ihm Strafaussetzung zur Be-

währung versagt worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels des Angeklagten KGB. an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesrn.

II. Die weitergehende Revision des Angeklagten KB sowie die Revision des Angeklagten Ci werden verworfen.

III. Der Angeklagte CN Hat die Kosten seines Rechtsmittels zu

tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat wegen schweren Raubes den Angeklagten OEM zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten KM zu einer Jugendstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen den Angeklagten | Maßregeln nach 88 69, 69 a StGB angeordnet.

Beide Angeklagte rügen mit ihren Revisionen Verletzung sachlichen Rechts. Der Angeklagte Kl beanstandet außerdem das Verfahren.

Die Revision dieses Angeklagten führt zur Aufhebung des Urteils, soweit das Landgericht die Aussetzung der gegen ihn verhängten Strafe abgelehnt hat. Im übrigen sind beide Rechtsmittel im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO unbegründet, da die Prüfung des Urteils in diesem Umfang keine durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Zwar heißt es im Rahmen der Strafzumessungserwägungen, zu Lasten falle ins Gewicht, daß es sich nicht um eine aus einem spontanen Entschluß begangene, sondern um eine bereits einige Tage vorher in ihren groben Unrissen besprochene Tat handele. Das Landgericht hat hier aber nicht das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes straferschwerend gewertet, was fehlerhaft wäre, sondern darauf abgestellt, daß die Angeklagten an ihren Vorhaben während jener Zeit festgehalten haben. Diese !lertung bleibt

noch im Ermessensbereich des Tatrichters.

- A -

Anlaß zu rechtlichen Bedenken gibt jedoch die Begründung, mit der die Jugendkammer dem Angeklagten KOEER die Strafaussetzung verweigert hat: Besondere Umstände in der Tat und der Persönlichkeit des Angeklagten würden nicht vorliegen, dieser hätte auch keine geltend gemacht; er sei leicht beeinflußbar; schon deshalb könne ihm keine günstige Prognose gestellt werden, angesichts seiner Lebensverhältnisse seien von einer Strafaussetzung keine günstigen Auswirkungen zu erwarten. Diese Begründung ist unzureichend. Sie läßt nicht erkennen, ob die Jugendkammer eine erschöpfende Gesamtwürdigung vorgenommen hat. Zu Recht weist der Revisionsführer darauf hin, daß nur "die Lebensverhältnisse" und ein kllesenszug erwähnt werden. So ist das Landgericht nicht darauf eingegangen, daß er mit Erfolg mehrere deutsche Schulen besucht hat, obwohl dies für ihn als Marokkaner, der erst 1979 in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, sicherlich schwierig war. Ebenso bleibt sein gutes Verhältnis zu Eltern und Geschwistern unerörtert, vor allem aber die Tatsache, daß er bisher noch nicht strafrechtlich in Erscheinung getreten war, Er durch den Mittäter zur Teilnahme an der Tat beeinflußt worden ist und schon im Ermittlungsverfahren ein umfassendes Geständnis abgelegt hat. Diese Umstände hätten bei der Entscheidung mitberücksichtigt werden müssen. Die danach nicht ausreichende Begründung erfordert die Zurückverweisung der Sache zu einer erneuten Entscheidung über die Strafaussetzung.

-5 - 80

Da bereits die Sachrüge insoweit Erfolg hat, sind die ausschließlich §§ 21 Abs. 1 J66 betreffenden Verfahrensbeschwerden gegenstandslos.

Meyer Maier Theune

Niemöller Gollwitzer