Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Beschluss vom 09.10.1985 – 2 StR 355/85

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

2 StR 355/85 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen Susarre | HA aus VE, geboren am EEE 19:2 in CE,

wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u. a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführerin am 9. Oktober 1985 gemäß 8 349 Abs. 2 bis 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision der Angeklagten LER wird das Urteil des Landgerichts Kassel vom 22. November 1984, soweit es sie betrifft, im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts

zurückverwiesen.

III. Die weitergehende Revision wird ver-

worfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Angeklagte wegen (fortgesetzter) unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit

Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von drei Jahren verurteilt.

Die Angeklagte rügt mit ihrer Revision Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung

des Strafausspruchs. Im übrigen bleibt es ohne Erfolg, da die Nachprüfung des Schuldspruchs keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.

Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessungserwägungen ausgeführt, die Angeklagte habe sich "an dem Rauschgiftgeschäft" beteiligt, obwohl sie durch das eingestellte Strafverfahren wegen Handeltreibens mit Haschisch gewarnt gewesen sei; sie habe sich also als eine ziemlich hartnäckige Straftäterin betätigt. Zu Recht macht die Beschwerdeführerin geltend, daß diese Bewertung nicht mit den getroffenen Tatsachenfeststellungen in Einklang steht. Denn die Hauptverhandlung in jenem früheren Verfahren fand am 5. März 1984 statt. Von den insgesamt 11 Einzelakten der in der vorliegenden Sache angenommenen fortgesetzten Handlung liegt lediglich eine nach diesem Zeitpunkt. Wann jenes Strafverfahren begonnen hat, ist aus dem Urteil nicht ersichtlich. Die vorstehend wörtlich wiedergegebene Urteils-

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stelle deutet darauf hin, daß die Jugendkammer die Warnung auf alle Einzelakte bezogen hat. Das ist aber fehlerhaft. Der Mangel wiegt um so schwerer, als der Tatbeitrag der Angeklagten an der Grenze zur Beihilfe einzuordnen ist.

Meyer Maier Theune

Niemöller Gollwitzer