Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 18.09.1985 – 2 StR 495/85
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
HF BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 495/85 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
l. Rüdiger Heinz H aus Re,
dort geboren am 1954, zur Zeit in Untersuchungshaft,
2. Hans-Joachim SGB aus , geboren am rem 1955 in ‚, zur Zeit in n
tersuchungshaft,
3. Pia Angela Sch aus FÜ, sort geboren am 963,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 18. September 1985 beschlossen:
1. Das Gesuch des Angeklagten sg vom 19. August 1985, ihm zur Anbringung einer weiteren Verfahrensrüge Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wird auf seine Kosten verworfen, weil die Revision form- und fristgerecht begründet wurde und ein Ausnahmefall, der nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichthofs die Bewilligung einer Wiedereinsetzung rechtfertigen könnte (BGHSt 1, 44; 14, 330, 332, 333; 31, 161 ff), nicht vorliegt.
2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 14. März 1985 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (Ss 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Herdegen Maier Theune
Niemöller Gollwitzer