Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 16.07.1985 – 5 StR 157/85

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache gegen

Donald Reginald W BB aus Ho. geboren am EEE 15.6 ın SEE (Jamaica),

zur Zeit in Haft,

wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz

.2- %

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Juli 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,

Richter am Landgericht a

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB au: rn

als Verteidiger,

Justizangestellte a als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 31. Juli 1984

wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten ee ] wegen unerlaubten Handels mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Revision dieses Angeklagten hat keinen Erfolg.

1. An der Verwertung der handschriftlichen Aufzeichnung des Beschwerdeführers aüf Bl. 177 d.A. war der Tatrichter nicht durch die Vorschrift des § 97 Abs. 1 Nr. 1 StPO gehindert. Die Aufzeichnung war keine "Mitteilung" "zwischen" dem Beschwerdeführer und seinen minderjährigen, zur Zeugnisverweigerung berechtigten Kindern. Das gilt selbst dann, wenn die Einlassung des Beschwerdeführers zugrunde gelegt wird, die von ihm niedergeschriebenen Zahlen hätten den Verkauf von Häusern (UA S. 32), sein Bankkonto (UA S. 33) oder Hausaufgaben der Kinder betroffen, "bei denen er diesen habe helfen wollen" (UA S. 33).

Daß Aussagen der Kinder, die diese ohne Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht gemacht haben, im Urteil verwertet worden seien, macht die Revision nicht geltend. Mit dem Sachverhalt, auf den sich der in BGHSt 22, 219 abgedruckte Beschluß des 2. Strafsenates bezieht, ist der vorliegende Fall

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nicht vergleichbar; dort ging es um die Verwertung eines

Briefs und von Aufzeichnungen, die von der zur Zeugnisverweigerung berechtigten Zeugin bei ihrer polizeilichen Vernehmung zum "Bestandteil ihrer Aussage" gemacht worden waren. Damit entfällt auch die Grundlage für die weitere Rüge, mit der der Beschwerdeführer beanstandet, daß die Strafkammer nicht

die minderjährigen Kinder des Angeklagten und ihre Mutter

zur Hauptverhandlung geladen und befragt hat, ob sie von

ihrem Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch machen wollten.

2. Die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrages auf Vernehmung des Hotelportiers SeaBEEE> und des Ermittlungsbeanten Say (UA S. 39 bis 41) weist keinen den Bestand des Urteils gefährdenden Rechtsfehler auf. Ob die Annahme, der Hotelportier sei ein völlig ungeeignetes Beweismittel für die Bestätigung eines vor einem halben Jahr durch einen Hotelgast erteilten, "ganz alltäglichen" Auftrages (UA S. 40), kann dahinstehen. Jedenfalls ist dem Zusammenhang der Urteilsgründe (UA S. 40) zu entnehmen, daß der Tatrichter das Zeugnis des Ermittlungsbeamten und das Zeugnis des von ihm vernommenen Hotelportiers aus tatsächlichen Gründen für unerheblich gehalten hat, weil aus dem Auftrag des Mitangeklagten Damp. der Hotelportier möge einen Freund in sein Hotelzimmer lassen, keine den Beschwerdeführer belastenden Schlüsse gezogen werden können.

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3. Die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils ergibt ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Beschwerdeführers.

4. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil aufzuheben und die Sache an das Landgericht zurückzuverweisen.

Herrmann Schuster Horstkotte

Herr Rebitzki ist Niepel in Urlaub und kann nicht unterschreiben.

Herrmann