Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 11.06.1985 – 5 StR 330/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 330/85
- die Hausfrau Minnalies gg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
geborene Li. aus Li, geboren an 1939 in wi Kreis ca».
den Kraftfahrer Dieter L CB aus LE, geboren an EEE 1945 in SB xrci: u
wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1985 an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim RBundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaitschaft,
Rechtsanwalt 8 aus vn
als Verteidiger des Angeklagten Li,
Justizangestellte «aD
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29. November 1984 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels und die den Angeklagten erwachsenen notwendigen Aus-
lagen werden der Landeskasse auferlegt.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesan-
walt nicht vertreten wird, ist ohne Erfolgq.
Es ist allein Aufgabe des Tatrichters, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld eines Angeklagten zu bilden. Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dem Tatrichter ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Solche Fehler sind hier nicht ersichtlich. Die Beweiswürdigung enthält keine Lücken oder Widersprüche und verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze. Daß der Tatrichter den Angaben
der Belastungszeugen nicht geglaubt hat, beruht auf Erwägungen,
die rechtlich nicht zu beanstanden sind.
Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel