Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 11.06.1985 – 5 StR 245/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
E2 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Gastronom Thomas Wie aus zei, dort geboren am EEE» 1955,
- Sachbezeichnung: HB, Ulrich u.a. -
wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Juni 1985, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27. November 1984, soweit es den Angeklagten WW betrifft, mit
den Feststellungen aufgehoben.
Insoweit wird die Sache an eine andere Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten von dem Vorwurf des unerlaubten Handeltreibens mit Kokain mit der Begründung freigesprochen, das festgestellte Verhalten des Angeklagten sei nur als Vorbereitungshandlung zu werten; die Förderung eines konkreten Kokaingeschäfts lasse sich in bezug auf seine Person nicht nachweisen,
Dagegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertreten wird, mit der allein erhobenen Sachrüge. Sie hat Erfolg.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
fällt unter den Begriff des Handeltreibens jede eigennützige, den Umsatz des Betäubungsmittels fördernde Handlung. Das Handeltreiben setzt weder eigene Umsatzgeschäfte noch den Absatz der Betäubungsmittel voraus und kann sich auch als eigennützige Förderung fremder Umsatzgeschäfte dar-
stellen (BGHSt 25, 290, 291; 29, 239, 240; 30, 359, 361).
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Hier hat der Angeklagte WB nicht nur das Geschäft des von ihm als Partner für Rauschgiftgeschäfte bezeichneten Mitangeklagten HB, über dessen Einzelheiten zu sprechen nicht mehr erforderlich war, eindeutig gefördert, indem er die Verhandlungen vor allem über die Lieferzeit fortgeführt hat, sondern auch eine sofortige Ersatzlieferung, wenn auch zu einem höheren Preise, angeboten. Das hat das Landgericht verkannt.
Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel