Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 11.06.1985 – 5 StR 210/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
. "eiengunn.
5 StR _ 210/85
BUNDESGERICHTSHOF-
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
wegen Untreue u. a.
pn
Strafsenat des Bundesgerichtshöfs hat in der Sitzung
vom 11. Juni 1985, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Horstkotte Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter,
Bundesanwalt il in der Verhandlung, Oberstäatsanwalt beim Bundesgerichtshof > bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt BD aus zn
als Verteidiger des Angeklagten gg.
Prof. Dr. EEE aus x»
als Verteidiger des Angeklagten AED ,
Prof. Dr. me zu: EB un Rechtsanwältin Dr. 8 aus RE
als Verteidiger des Angeklagten
Dr. Arno BB, Justizangestellte >
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Hildesheim vom 20. Juli 1984 wird
verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten der Revision und die durch sie entstandenen notwendigen Äuslagen der An-
geklagqten zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten von den nach einer Sachabtrennung verbliebenen Anklagevorwürfen freigesprochen. Die Revision der Staatsanwaltschaft bekämpft das Urteil mit der allein erhobenen Sachbeschwerde, so+ weit es den Angeklagten a] vom Vorwurf der Gläubigerbegünstigung und die drei anderen Angeklagten vom Vorwurf. der Anstiftung hierzu freispricht. Sie hat keinen Erfolg.
Wie der Generalbundesanwalt ausgeführt hat, läuft der Revisionsvortrag "nur darauf hinaus, die tatrichterliche Beweiswürdigung anzugreifen, ohne durchgreifende Rechtsfehler aufzuzeigen. Die umfangreichen Ausführungen im Urteil genügen der Darlegungspflicht, aeben auch keinen Anhalt dafür, andere tatsächliche Möglichkeiten seien übersehen worden. Was im einzelnen angeführt wird, ist nach den auch hier anwendbaren Maßstäben von u. a. BGHSt 26, 56, 63
aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.
Insbesondere kann es dem Landgericht nicht verwehrt werden, Zweifel daran zu haben, ob das, was schließlich u. a. im Schreiben vom 22. Dezember 1975 festgehalten ist (UA S. 57/58), dem tatsächlich Gewollten entspricht (UA S. 85, 102 f£f.); dabei konnte es sich - über die unergiebigen Zeugenaussagen hinaus - auch von festgestellten äußeren Umständen leiten lassen, die geeignet sind, gegen den Wortlaut der Schriftstücke, damit für die Einlassung der Angeklagten zu sprechen (UA S. 103/105). Auch sonst ist gegen die Frwägungen des Landgerichts (UA S.
91 £f£f.) aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
Aus den Feststellungen folgt aber insbesondere, daß das Landgericht die Einlassung der Angeklagten (UA S. 86/89), das Darlehensgeschäft im Sinne des ursprünglichen Entwurfs (des
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schließlichen Schreibens vom 22. Dezember 1975) vom 17. Dezember 1975 (UA S. 51/52) verstanden zu haben, für nicht widerlegbar gehalten hat. Das ist ebenso rechtsfehlerfrei wie die Erwägungen, nach denen die Angeklagten nicht schon. vor dem Abschluß der 'Dezemberverträge' (UA S. 66 £f.) zuverlässige Kenntnis vom endgültigen Inhalt des Schreibens vom 22. Dezember 1975 erlangt haben (UA S. 59, 106/108). Damit fehlt es‘ jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen. Entsprechendes gilt für die ergänzenden Erwägungen des Landgerichts, soweit es um die Aufrechnung geht (UA S. 119 £ff.); auch hier fehlt es jedenfalls an den subjektiven Voraussetzungen (UA S. 122, 127/128)."
Dem hat der Senat nichts hinzuzufügen.
Fleischmann Schuster Horstkotte Rebitzki Niepel