Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 30.05.1985 – 4 StR 77/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 77/8 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Ludwig Josef DB EEE aus StB, dort geboren am @. EEE 1957,
wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Mai 1985, an der teilgenommen
haben;
Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal als Vorsitzender, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß Goydke Dr. Jähnke Dr. Meyer-Goßner als beisitzende Richter, Staatsanwalt EB in der Verhandlung, Bundesanwältin EEE bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt @EEEEB aus Regensburg als Verteidiger,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
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Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Nebenkläger wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 26. Juli 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort in Tateinheit mit unterlassener Hilfeleistung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und ihm die Fahrerlaubnis mit einer Sperre von fünf Jahren entzogen. Von dem Vorwurf eines Tötungsdelikts hat es den Angeklagten freigesprochen. Gegen dieses Urteil haben die Staatsanwaltschaft und die Nebenkläger Revision eingelegt und die Verletzung förmlichen sowie sachlichen Rechts gerügt. Die Rechtsmittel haben schon mit einer Verfahrensbeschwerde Erfolg.
1. Nach den Feststellungen fuhr der Angeklagte mit seinem Pkw am 23. Juli 1983 nachts gegen 1.20 Uhr auf der S@WWBstraße WB kurz nach der Ortschaft LEE mit einer Geschwindigkeit von ca. 120 km/h
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den auf seinem Kleinkraftrad in derselben Richtung fahrenden Josef Ken an, Schleuderte ihn zur Seite und verletzte ihn dabei so schwer, daß dieser etwa
2 1/2 Stunden später infolge Verblutung verstarb. KB befand sich im Zeitpunkt des Zusammenstoßes
auf der rechten Fahrbahn etwa 0,80 m von der Mittellinie entfernt. Das Landgericht hat nicht ausschließen können, "daß vor dem Zusammenstoß nach links in die Fahrbahn des von hinten herannahenden Pkws eingeschwenkt ist" und daß der Angeklagte, bei dem die Sehfähigkeit des rechten Auges durch einen Pendelrucknystagmus eingeschränkt ist, dies aufgrund seiner Sehbehinderung "nicht rechtzeitig erkennen und den Unfall vermeiden konnte" (UA 10/11).
2. Einen von der Staatsanwaltschaft für den Fall, daß es zu keiner Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung komme, gestellten Hilfsbeweisamtrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens zum Beweise dafür, "daß bei Einhaltung der vorgeschriebenen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h der Unfall für den Angeklagten vermeidbar war," hat das Landgericht wegen völliger Ungeeignetheit abgelehnt. Nach seiner Ansicht geht die Beweisbehauptung von falschen Voraussetzungen aus, weil an der Unfallstelle keine Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h vorgeschrieben sei, so daß eine derartige Beweiserhebung zu keinem verwertbaren Ergebnis führen könne (UA 19/20).
Diese Ablehnung des Beweisamtrags beanstanden die Revisionen zu Recht. Die S@llistraße WB hat an der Unfallstelle nach den Feststellungen zwar "durch Leitlinien (Zeichen 340) markierte Fahrstreifen für jede
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Richtung" (UA 20). Daraus folgt aber nicht, wie das Landgericht meint, daß hier § 3 Abs. 3 Nr. 2 c Satz 2 StVO Anwendung findet. Die Geschwindigkeitsbeschränkung auf 100 km/h entfällt nach dieser Bestimmung nur dann, wenn "mindestens zwei" markierte Fahrstreifen für "jede" Richtung vorhanden sind. Dafür, daß diese Voraussetzung hier vorlag, läßt sich den Feststellungen jedoch nichts entnehmen. Die Straße war im Bereich der Unfallstelle vielmehr normal - mit je einem Fahrstreifen für jede Richtung - ausgebaut, wie dem Zusammenhang der Urteilsgründe zu entnehnen ist (UA 3, 8, 10, 14) und wie sich auch daraus ergibt, daß die Fahrbahn an der Unfallstelle "insgesamt" nur 7,55 m breit war (UA 3). Die Staatsanwaltschaft ist demgemäß
bei ihrem Hilfsbeweisamtrag zutreffend davon ausgegangen, daß die Höchstgeschwindigkeit an der Unfallstelle auf 100 km/h beschränkt war.
3. Auf der fehlerhaften Ablehnung dieses Beweisamtrags kam die angefochtene Entscheidung sowohl hinsichtlich der Beurteilung des Fahrverhaltens des Angeklagten als auch hinsichtlich der rechtlichen Würdigung seines Verhaltens nach dem Unfall beruhen.
In der neuen Hauptverhandlung wird bei der Prüfung der Frage, ob dem Angeklagten Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, auch zu berücksichtigen sein, daß dem Angeklagten seine Sehbeeinträchtigung bekannt war, weil ihm deshalb von 1975 bis 1981 durch Eintragung im Führerschein eine generelle Geschwindigkeitsbegrenzung auf 80 km/h auferlegt war (UA 13), und daß er auch nach der Aufhebung dieser allgemeinen Beschränkung verpflichtet blieb, die
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Geschwindigkeit im Einzelfall seinen - begrenzten Sehmöglichkeiten anzupassen (vgl. BGH VRS 9, 296, 297/298; VerkMitt 1965 Nr. 41; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht 27. Aufl. § 3 StVO Rdn. 41 m.w. Nachw.).
Da gewichtige Gründe für eine schuldhafte Mitverursachung des Unfalls durch den Angeklagten sprechen, brauchte der Senat nicht darauf einzugehen, ob die Grundsätze seiner Entscheidung in BGHSt 25, 218, welche sich auf Kraftfahrer beziehen, die sich "in jeder Hinsicht pflichtgemäß und verkehrsgerecht" verhalten haben, auch auf solche Fälle Anwendung finden können, in denen auch nach der eigenen Einschätzung des Kraftfahrers seine schuldhafte Beteiligung an dem Unfall in Betracht kommt.
Hürxthal Ruß Goydke Jähnke Meyer-Goßner