Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 22.05.1985 – 4 StR 651/85
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
4 StR 651/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
Ursula Gabriele K EEE seborene VW aus C aumiuiinEn, dort geboren am MM. EM 1959,
wegen fahrlässiger Tötung
r
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sit-
zung vom 9. Janaur 1986, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof Hürxthal
als Vorsitzender,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Knoblich Laufhütte Goydke Dr. Meyer-Goßner
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt-Dr. EEE in der Verhandlung, Staatsanwalt EB bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EP au: Emm EEE
als Nebenkläger-Vertreter, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Landau i.d.Pf. vom 22. Mai 1985 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkanmer des Landgerichts Zweibrücken zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung unter dem Vorbehalt einer Geldstrafe verwarnt, weil sie als Krankenschwester durch die Verwechslung von zwei Blutproben den Tod eines Patienten des Kreiskrankenhauses CB verursacht hat. Die in zulässiger Weise auf das Strafmaß beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft, die vom Generalbundesanwalt vertre-
ten wird, rügt mit Erfolg die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Landgericht ist im Rahmen seiner Erwägungen zur Strafzumessung ohne nähere Begründung davon ausgegangen ,. die Schuld der Angeklagten sei als gering. zu erachten und wiege nicht allzu schwer. Diese allein mit dem Hinweis auf erhebliches Verschulden des Chefarztes und des Stationsarztes begründete Bewertung steht jedoch im Widerspruch zu den Feststellungen, die das Landgericht zum Schuldspruch der Angeklagten getroffen hat. Danach hat diese es bei der Blutentnahme zur Bestimmung der Blutgruppe an der
zu fordernden Aufmerksamkeit und ständigen Überprüfung ihres
Vorgehens fehlen lassen und Blut eines anderen Patienten in die klar und deutlich mit dem Namen des später verstorbenen Jakob RE beschriftete Monovette gefüllt (UA 10). Da die Angeklagte, wie das Landgericht in diesem Zusammenhang ausdrücklich hervorgehoben hat, bei der Blutentnahme wegen der immer bestehenden Verwechslungsmöglichkeit und der bekannten Gefährlichkeit von Verwechslungsfolgen eine "hohe Verantwortung für die Identitätssicherung" traf, hätte es näherer Ausführungen bedurft, weshalb das Landgericht eine Verletzung dieser Verpflichtung im Rahmen der Strafzumessung lediglich als ein geringes, nicht allzu schwer wiegendes Verschulden. gewertet hat. Allein der Hinweis auf das zusätzliche Verschulden der Ärzte wegen der Nichtbeachtung der für diese geltenden besonderen Sorgfaltspflichten vermag jedenfalls die erhebliche Verletzung der Pflichten einer Krankenschwester durch die Angeklagte nicht in einem wesentlich milderen Licht erscheinen zu lassen. Der Strafausspruch kann deshalb keinen Bestand haben.
Hürxthal Knoblich Laufhütte Goydke Meyer-Goßner