Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 23.04.1985 – 1 StR 819/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

Albert H B aus MEER geboren am EEE 1945 in TEE,

wegen fahrlässiger Tötung u.a.

49

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 23. April 1985, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn,

Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Schimansky

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanva1t EEE

als Verteidiger,

Justizangestellte gu

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 25. Juli 1984 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels und die durch

die Revision dem Angeklagten Heyne erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf tateinheitlich begangener fahrlässiger Tötung in zwei Fällen und fahrlässiger Körperverletzung in 23 Fällen freigesprochen. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

Der Freispruch hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand.

Es ist allein Aufgabe des Tatrichters, sich eine Überzeugung von der Schuld oder Nichtschuld des Angeklagten zu bilden (vgl. BGHSt 10, 208, 210). Das Revisionsgericht kann nur prüfen, ob dem Tatrichter dabei ein Rechtsfehler unterlaufen ist. Solche Fehler sind weder von der Revision aufgedeckt noch sonst ersichtlich. Die Strafkammer hat die ihr wesentlich erscheinenden Bekundungen von Zeugen und Sachverständigen und die Erwägungen, auf die sich der Freispruch des Angeklagten stützt,

umfassend und sorgfältig mitgeteilt; sie hat die Beweise einzeln und in ihrer Gesamtheit gewürdigt und dabei weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze verstoßen. Die den Freispruch tragenden Folgerungen sind auf Grund der Feststellungen möglich, zwingend brauchen sie nicht zu sein.

Zu dem Vorbringen der Revision ist zu bemerken:

Die Behauptung, der Angeklagte habe mangels ausreichender Überwachung des als Sicherheitsoffizier eingeteilten Oberfeldwebels nicht bemerkt, daß sich dieser schon bei früheren Übungen pflichtwidrig Eigenmächtigkeiten habe zuschulden kommen lassen, beruht ersichtlich auf der Fehldeutung einer Formulierung im Urteilstext; sie findet auf Grund der vom Tatrichter getroffenen, das Revisionsgericht bindenden Feststellungen keine Stütze. Nach dem eindeutigen Wortlaut bezieht sich die Wendung "nahm erneut vorschriftswidrig wie zuvor die Kommandobefugnis an sich" (UA S, 21), ausschließlich auf die Übung am Vormittag des Unglückstages, nicht etwa auf sonstige "frühere Übungen". Daß der Oberfeldwebel schon bei der Vormittagsübun die Kommandobefugnis des Feuerleitfeldwebels an sich gezogen hatte (UA S. 21), geschah aus seiner eigenen Initiativ ohne Wissen des Angeklagten als Kompaniechef und bewußt gegen dessen Befehl. Das Übungsschießen am Vormittag erbrachte trotz des eigenmächtigen Vorgehens des Oberfeldwebels gute Ergebnisse (UA S. 21, 22). Anhaltspunkte dafür, daß der als Sicherheitsoffizier eingeteilte Oberfeldwebel die Kommandobefugnis des Feuerleitfeldwebels an sich gezogen hatte, ergaben sich für den Angeklagten nicht. Veranlassung zu der Nachfrage bei seinen Untergebenen, ob seine Befehle eingehalten wurden, bestand für den Angeklagten bei seinem Besuch in der Feuerstellung am Mittag oder bei anderer Gelegenheit nicht.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-04-23/1-str-819-84#rd_5

Mit der Frage, ob der als Feuerleitfeldwebel in der Mörserfeuerstellung eingeteilte Feldwebel zur Wahrnehmung dieser Aufgabe geeignet war, Müußte sich die Strafkammer nicht näher auseinandersetzen. Für das Tatgeschehen war nur von Bedeutung, daß der als Sicherheitsoffizier eingeteilte Oberfeldwebel von sich aus und ohne Wissen des Kompaniechefs die Verhältnisse so einschätzte, daß er glaubte, das Feuerkommando - pflichtwidrig - selbst und auf die von ihm gewählte Weise geben zu sollen. Objektive Anhaltspunkte dafür, daß der Feldwebel trotz seiner erfolgreichen Teilnahme an den erforderlichen Kursen und Prüfungen für die Aufgabe des Feuerleitfeldwebel ungeeignet gewesen sein könnte, bestehen nicht.

Der Tatrichter hat - wie der Generalbundesanwalt zutreffend dargelegt hat - festgestellt, daß die an der Übung teilnehmenden Soldaten an mehreren Tagen über alle maßgeblichen Einzelheiten des Übungsverlaufs eingehend belehrt worden sind. Unerheblich ist daher, in welchen Umfang der Angeklagte als Kompaniechef diese Belehrung selbst vorgenommen hat oder durch ihm nachgeordnete Vorgesetzte hat vornehmen lassen.

Bei der sogenannten Trockenübung (Übung ohne Schußabgabe) am Vortag des Schießunglücks war der Oberfeldwebel noch nicht als Sicherheitsoffizier eingeteilt. Im übrigen wies der Ablauf dieser Übung keine Auffälligkeiten auf, die dem Angeklagten Anlaß zu besonderen Dienstaufsichtsmaßnahmen geben konnten. Dem - in den Kommandostrang eingeschalteten (UA S. 24) - Angeklagten kann auch kein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er sich während der Übungen am 3. Oktober 1983 nicht in der Feuerstellung, sondern wie es Nr. 204 und 207 HDv 802/100 vorschreiben, mit seinem

Panzer in der Nähe des Bataillonsgefechtstandes aufgehalten hat. Hätte er diese Position verlassen und - wie es die Revision begehrt -, sich zumindest zeitweilig in die Feuerstellung zur "Überwachung" begeben, so hätte er sich pflichtwidrig verhalten.

Die zutreffenden Erwägungen, die der Tatrichter im Zusammenhang mit der Frage angestellt hat, ob sich der Angeklagte bei seinem Besuch der Feuerstellung während der Mittagspause um die Richtung der Mörserrohre hätte kümmern müssen, werden durch die Revision nicht in Frage gestellt.

Schließlich kann dem Angeklagten auch kein strafrechtlicher Vorwurf daraus erwachsen, daß er als Kompaniechef keinen Befehl darüber erteilt hat, wann die Soldaten in der Feuerstellung aufsitzen sollten. Es ist schon zweif haft, ob die Regelung dieser Frage zu seinen Aufgaben am Tattage gehörte. Jedenfalls ergab sich aus dem um einige

Minuten verfrühten Aufsitzen für sich allein noch nicht

die Gefahr, daß die aufgesessenen Soldaten vorzeitig schießen würden.

Maul Kuhn

Ulsamer Granderath

Schimansky