Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 02.04.1985 – 1 StR 65/85

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. den Betriebswirt Manfred_L aus SC / Sch, geboren am 1939 in ERW,

K

aus I) ie UT,

wegen Betrugs u.a.

2. den Kaufmann Gerhard geboren am

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 2. April 1985, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof

Kuhn,

Dr. Schikora, Dr. Foth,

Dr. Granderath

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ER

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt WB und Rechtsanwalt EEE

als Verteidiger des Angeklagten KW,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

I. Auf die Revision des Angeklagten I wird das Urteil des Landgerichts Hof vom 16. Oktober 1984 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Beschwerdeführer verurteilt worden ist.

II. Auf die Revision des Angeklagten KW wird das vorgenannte Urteil mit den Feststellungen

aufgehoben,

— m. ve

1. soweit der Beschwerdeführer wegen Betrugs verurteilt worden ist (Fall A III 1 der Urteilsgründe);

2. im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.

Die weitergehende Revision wird verworfen. III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht Hof hat den Angeklagten LER wegen Betrugs zur Freiheitsstrafe von sechs Monaten, den Angeklagten KOEEEEEB wegen Betrugs und Unterschlagung zur Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt, die Vollstreckung der Strafen zur Bewährung ausgesetzt und die Angeklagten im übrigen freigesprochen. Gegen die Verurteilung wenden sich die Angeklagten mit der Revision; der Angeklagte Li hat gegen die Kostenentscheidung des angefochtenen Urteils außerdem sofortige Beschwerde eingelegt.

Die Rechtsmittel haben in dem sich aus der Urteilsformel ergebenden Umfang Erfolg.

I. Die Sachbeschwerde beider Angeklagter führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen gemeinschaftlichen Betrugs (Fall A III 1 der Urteilsgründe). Die Verfahrensrügen des Angeklagten IB vedürfen bei dieser Sachlage keiner Erörterung.

1. Nach den Feststellungen hat die Firma Hg x: im Tatzeitraum Januar bis August 1981 zahlreiche Geschäfts. partner dadurch geschädigt, daß sie in wirtschaftlich desolater Lage zur Fortführung des Geschäftsbetriebs Verträge schloß und Leistungen entgegennahm, ohne die geschuldete Gegenleistung zu erbringen. Die Firma HE x. handelte hierbei im Außenverhältnis durch "zuständige Mitarbeiter der Einkaufsabteilung"; diese wurden "im generellen Auftrag", mit Wissen und Billigung der beiden Angeklagten tätig, die das Unternehmen im gemeinschaftlichen Zusamnenwirken "hauptverantwortlich" leiteten.

Welchen Inhalt dieser generelle Auftrag hatte und ob er die Mitarbeiter bösgläubig machte, geht aus dem Sachverhalt nicht hervor. Jedenfalls wird den Angeklagten - als mittelbaren Tätern - das tatbestandsbegründende Verhalten der Mitarbeiter nur im beschränkten Umfang zugerechnet. Soweit es nämlich den Bereich der im Eingehen der Verpflichtung selbst liegenden schlüssigen Vorspiegelung von Zahlungswillen und Zahlungsfähigkeit überschritt, soll e nach Meinung des Tatrichters - gewissermaßen als Exzeß des Werkzeugs - zu Gunsten der Angeklagten außer Betracht bleiben (UA S. 41).

Diese Einschränkung ist geeignet, die Kausalität des Verhaltens der Angeklagten für den Eintritt des Betrugsschadens in Frage zu stellen.

a) Aus dem Urteil ergibt sich, daß die "meisten Lieferanten" die kritische Lage der Firma HB «c kannten und nur durch besondere Zusicherungen zum Vertragsschluß zu bewegen waren (UA S. 16); entsprechende Feststellungen finden sich in den Einzelfällen Nr. 1

betr. Firma Almetha StB & Co (vA Ss. 24, 39), Nr. 2 betr. Firma TEE mot: (va s. 25, 39) una Nr. 3 betr. Firma Vincenz WEB cmpH & Co KG

(UA S. 25). Schlüssiges Verhalten allein konnte also in diesen Fällen nicht zur Täuschung führen; für den Vertragsschluß waren die ausdrücklichen Zusicherungen kausal.

b) Andere Einzelfälle erstrecken sich über einen längeren Zeitraum, so daß selbst einem zunächst uninformierten Geschäftspartner die kritische Lage der Firma HGB XS nicht "bis zum Schluß" (UA S. 40) unbekannt geblieben sein konnte. Dies gilt für Fall Nr. 5 betr. Firma ZGB (11 undezahnlte Rechnungen im Zeitraum 30.4.-30.6.1981, UA S. 26/27), Fall Nr. 7 betr. Firma Wo & RER (nicht ausreichend konkretisierte Lieferungen von März bis August 1981, UA S. 28) und Fall Nr. 8 betr. Firma Johann DB KG (18 unbezahlte Rechnungen im Zeitraum 30.4.-8.8.1981, UA S. 28/29). Warum sich der Lieferant trotz offener Rechnungen von zum Teil beträchtlicher Höhe zu neuen Lieferungen bereitfand, bedarf der Klärung. Es liegt nahe, kann zumindest nach den bisherigen Feststellungen nicht ausgeschlossen werden, daß auch hierfür besondere Zusagen oder Versprechungen der Mitarbeiter ursächlich waren.

2. In den Einzelfällen Nr. 1 (Firma Almetha St & Co KG) und Nr. 6 (Firma He & Sc) sind die Bestellungen - zum Teil - vor dem 1. Januar 1981, die Lieferungen erst im Jahr 1981 erfolgt. Das Landgericht meint, daß sich für die Firma Hl KG nach Treu und Glauben die Rechtspflicht ergeben hätte, den vorleistungspflichtigen Vertragspartnern die nach Vertragsschluß eingetretenen Zahlungsschwierigkeiten zu offenbaren (UA S. 42).

Hierbei wird übersehen, daß die die Lieferung auslösende Täuschung in beiden Fällen nicht durch ein Unterlassen, sondern durch positives Tun erfolgt ist:

im Fall Nr. 1 durch Zahlungszusagen des Einkaufsleiters Schultz (UA S. 24, 39),im Fall Nr. 6 durch die zusätzliche Bestellung vom 12.2.1981, deren nähere Umstände bisher nicht geklärt sind (UA S. 27). Es wird zu prüfen sein, inwieweit dieses Verhalten der Mitarbeiter den Angeklagten zuzurechnen ist (vgl. oben 1).

3. Hinsichtlich des subjektiven Tatbestands hat das Landgericht festgestellt, daß die Angeklagten spätestens ab Beginn des Jahres 1981 damit rechneten und billigend in Kauf nahmen, daß die Firma HB KG nicht mehr sämtliche Gläubiger befriedigen konnte (vgl. im einzelnen UA S. 23, 39, 42/13).

Andererseits gelang es den Angeklagten im gleichen Zeitraum 1981, die fälligen Forderungen "überwiegend" zu bezahlen (UA S. 23), die gesamten Schulden des Unternehmens "erheblich" zu verringern (UA S. 19, 45), insbesondere die Lieferantenforderungen "generell" zurückzuführen und "erheblich mehr" Lieferantenforderungen zu bezahlen als ausgefallen sind (UA S. 43). Das sind wesentliche Umstände, die gegen die Annahme des bedingten Schädigungsvorsatzes sprechen können und deshalb genauer Darlegung und gründlicher Erörterung bedürfen (vgl. BGH, Urteile vom 4.11.1980 - 1 StR 470/80 - und vom 7.7.1983 - 4 StR 168/83).

II. Die Verurteilung des Angeklagten Ki wegen Unterschlagung (Fall A III 2 der Urteilsgründe) ist nicht zu beanstanden, Sie wird von den im Fall A III 1 festgestellten Mängeln nicht betroffen und auch vom Beschwerdeführer nicht ausdrücklich angegriffen.

GE

III. Mit der Aufhebung der Verurteilung des Angeklagten IL wird seine Kostenbeschwerde gegenstandslos.

Herdegen Kuhn Schikora Foth Granderath