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BGH Urteil vom 14.03.1985 – 1 StR 775/84

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

1. den Bürgermeister Norbert B aus W ‚ geboren am 1945 in

2. den Bauingenieur Herbert P aus CozEEB geboren am EB 1927 in gu | ’

3. den Geschäftsführer Karl-Hans Ko aus CB, dort geboren am 1933,

wegen versuchten Betrugs u.a.

>Y IB M

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund der Hauptverhandlung vom 12. März 1985 in der Sitzung vom 14. März 1985, woran teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herdegen, die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Schikora, Dr. Foth,

Dr. Granderath, Schimansky

als beisitzende Richter, Staatsanwalt iR als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt in der Verhandlung und bei der Verkündung

als Verteidiger des Angeklagten PA,

Rechtsanwältin mmmmmmmmnmumn

in der Verhandlung als Verteidigerin des Angeklagten Pi,

Rechtsanvelt gg in der Verhandlung und bei der Verkündung

als Verteidiger des Angeklagten Kofi ,

Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

“ für Recht erkannt:

- 3 -

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 3. Mai 1984 werden verworfen.

Jeder Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe§

I..Das Landgericht hat die Angeklagten Pi und Ko je wegen versuchten Betrugs zur Geldstrafe von 120 Tagesätzen, den Angeklagten Di wegen versuchten Betrugs in Tateinheit mit Urkundenunterdrückung und Falschbeurkundung im Amt sowie wegen falscher Versicherung an Eides Statt in zwei Fällen zu einem Jahr Freiheitsstrafe - ausgesetzt zur Bewährung - verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten bleiben ohne Erfolg.

II. Ablehnung eines Hilfsbeweisamtrags mit der Begründung, die behauptete Tatsache sei erwiesen,

Für die Urteilsfindung war von Bedeutung, ob zum Submissionstermin am 20. Januar 1982 ein später verschwundenes Angebot der Bietergemeinschaft L/CrR vorlag und vom Angeklagten Bü nit seinem Handzeichen versehen wurde. Die Strafkammer gründete ihre Überzeugung, dies sei so gewesen, auf die Aussage der Zeugin OP, die bekundet hatte, sie habe die dem Gericht vorliegende - das Handzeichen "Be" tragende - Ablichtung des Deckblatts vom Originalangebot LEE/CUR gefertigt. Des weiteren stützte sich das Landgericht auf: das Gutachten eines Schriftsachverständigen, der

keine Anzeichen für eine Fälschung fand und zu dem Ergebnis kam, das in Ablichtung vorliegende Handzeichen stamme "zumindet sehr wahrscheinlich" vom Angeklagten BEE: zewisse Einschränkungen der Zuverlässigkeit rührten davon her, daß es sich um die Begutachtung einer Ablichtung gehandelt habe.

Im Anschluß an die Wiedergabe dieser Ausführungen behandelte die Strafkammer einen von der Verteidigung gestellten Hilfsbeweisamtrag und lehnte ihn ab, weil sie als erwiesen ansah, daß

"Methoden, so die Folienkopiemethode, existieren, wonach authentische Handzeichen auf die Fotokopie hätten kopiert werden können, ohne daß diese Fälschungsmethode mit den zur Verfügung stehenden technischen Untersuchungsmöglichkeiten nachträglich festgestellt werden kann" (UA 5. 74).

Im vorliegenden Fall hielt die Kammer eine solche Fälsct methode jedoch für ausgeschlossen, insbesondere deshalb, weil das Gericht die schon angeführte Aussage der Zeugir CO für glaubhaft hielt. Gegen eine Fälschung mittels Nachziehens des Handzeichens auf eine Folie und anschließenden Abkopierens spreche auch, wie der Sachveı ständige bekundet habe, die Spontaneität und Zügigkeit des Schriftzugs.

Die Revisionen sind der Meinung, das Landgericht habe sich mit seiner Argumentation nicht an seine Zusage gehalten, die erwähnte Tatsache als erwiesen zu betrachten.

wi, uk

Die Rüge wäre begründet, wenn das Landgericht das Argument, gegen eine Fälschung spreche die Spontaneität und Zügigkeit des Schriftzugs, dazu benützt hätte, die für erwiesen erachtete Beweistatsache zu widerlegen; denn die dort geschilderte, auch durch technische Untersuchung nicht aufzudeckende Fälschungsmöglichkeit ist gerade dadurch gekennzeichnet, daß sie solcher sachverständiger Aufhellung unzugänglich ist.

. Indes sind die Ausführungen des Landgerichts so nicht zu verstehen. An dieser Stelle hat das Landgericht vielmehr nur eine bestimmte andere Fälschungsmethode (das fälschliche Aufbringen eines nichtauthentischen Handzeichens) ausgeschlossen, die nach

ihrer Art durch sachverständige Untersuchung aufgedeckt werder

kann.

Auch die vorhergehende Erwägung der Kamner, sie halte

"eine solche Fälschungsmethode hier für ausgeschlossen", widerspricht der Ablehnung des Beweisamtrags nicht. Weil die Kammer aufgrund anderer Beweisanzeichen zu der Auffassung gelangte, die vorhandene Ablichtung sei so, wie von der Zeugin OD bekundet - und nicht anders zustande gekommen, schied ein Vorgehen, wie vom Beweisamtrag vorausgesetzt, von selbst aus.

Die an dieser Urteilsstelle (UA S. 72-75) niedergelegte Argumentation der Strafkammer ist auch dort von Bedeutung, wo sich das Landgericht sonst auf das Gutachten des Schriftsachverständigen bezieht (insbesondere UA S. 117). Voraussetzung dieser Ausführungen ist eben-

falls, daß die Ablichtung des verschwundenen Angebots so zustande gekommen war, wie von Frau Oi zeschildert.

III. Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht

1. Das Tatgericht hat festgestellt, daß der Angeklagte DEE an Vormittag des 22. Januar 1982 das Angebot der Bietergemeinschaft I@M/CrB, das ihr bei der Angebotseröftnung am 20. Januar 1982 nur den fünften Rang eingetragen hatte, aus dem Stapel der (ihm auf sein Verlangen in sein Dienstzimmer gebrachten) Angebote aussonderte, um es beiseitezuschaffen (UA S. 26, 28, 29). Das Vorbringen des Angeklagten BEE widerstreitet dieser Feststellung. Schon drei Monate vor der Hauptverhandlung (in einem Schriftsatz vom 29, Dezember 1983) behauptete er, daß er am 22. Januar 1982 "nachweislich nicht einmal eine Viertelstunde im Rathaus war", weil er "ganztägig die Betreuung einer spanischen Gruppe zu übernehmen hatte" und mit dieser Gruppe in KR war. Er berief sich in diesem Schriftsatz auf vierzehn Zeugen, drei davon waren Mitglieder der Besuchergruppe. In der Hauptverhandlung blieb der Angeklagte bei der Behauptung, daß er am 22. Januar 1982 nicht im Rathaus war (UA S. 103).

Die Strafkammer hat zum Vorbringen des Angeklagten BO mehrere Zeugen vernommen. Nach den Bekundungen von drei dieser Zeugen hält sie es für möglich, "deß der Angeklagte | entweder bereits am frühen Morgen noch vor 8.30 Uhr, zwischen 8.30 und 9 Uhr oder nach Abholung der spanischen Gäste ab 9 Uhr bis zum Beginn des Besuches im Landratsamt sich im Rathaus aufgehalten ... hat" (UA S. 104). Im Hinblick auf diese Möglichkeit folgert die Strafkammer, der Angeklagte Bug habe "für den

N

Morgen des 22. Januar 1982 ... kein lückenloses Alibi erbracht" (UA S. 103). Sie legt auch dar, weshalb sie

die Vernehmung "der spanischen Gäste nicht für geboten" angesehen hat: "Zum einen erscheint es nach der Lebenserfahrung völlig unwahrscheinlich, daß sich die Zeugen nach dem verhältnismäßig langen Zeitablauf noch zuverlässig daran erinnern können, wo und vor allem zu welchem Zeitpunkt genau sie und BB sich am Morgen des 22. Januar 1982 aufgehalten haben. Zum anderen kann durch ihre Aussage der Aufenthalt BES vor 9 Uhr nicht aufgeklärt werden, da sie auf jeden Fall erst nach diesem Zeitpunkt an diesem Morgen mit ihm zusammengetroffen sind" (UA S. 104).

In der Revisionsbegründung wird vor aliem die Erwägung beanstandet, daß durch die Vernehmung von Mitgliedern _ der spanischen Besuchergruppe nicht aufzuklären sei, wo sich der Angeklagte BB vor 9 Uhr aufgehalten habe. Aus mehreren Feststellungen des Tatgerichts und aus Darlegungen im Rahmen der Beweiswürdigung ergebe sich, daß der für die Aussonderung des Angebots der Bietergemeinschaft IG/Cr@l in Betracht kommende Zeitraum erst nach 9 Uhr beginne.

2. Das ist in der Tat der Fall (vgl. UA 5. 28, 103, 104). Die Argumentation des Tatgerichts ist infolgedessen widerspruchsvoll, jedenfalls nichtssagend, soweit es sich darauf beruft, daß der Aufenthalt des Angeklagten Bus "yor 9 Uhr (durch Vernehmung von Mitgliedern der spanischen . Besuchergruppe) nicht aufgeklärt werden kann". Trifft es zu, daß die spanischen Gäste "auf jeden Fall erst nach 9 Uhr" mit dem Angeklagten Bi zusammengetroffen sind (so UA S. 104), und beginnt das Tatgeschehen auch erst nach diesem Zeitpunkt (wie es die Feststellungen auf

UA S.. 28 besagen), kann von der Vernehmung spanischer Zeugen nicht mit der Erwägung Abstand genommen werden, sie wüßten nichts über den Aufenthalt des Angeklagten

DOEEEEEEER vor 9 Unr.

Die Argumentation des Tatgerichts ist aber auch deshalb zu beanstanden, weil es sich auf eine zu weitgehende Beweisamtizipation stützt. Es ist möglich, daß die spanischen Gäste den Ablauf des 22. Januar 1982 im Gedächtnis behalten haben. Unwahrscheinlichkeit des Sicherinnerns reicht nicht aus, um sie als völlig ungeeignete Zeugen anzusehen (vgl. KK § 244 Rdn. 87).

3. Trotzdem hat die Aufklärungsrüge keinen Erfolg. Die Darlegungen des Tatgerichts zur Frage, weshalb es davon abgesehen hat, Mitglieder der spanischen Besuchergruppe als Zeugen zu vernehmen, waren rechtlich nicht geboten. Einen die Vernehmung begehrenden (Hilfs-)Beweisamtrag hat der Angeklagte EB nicht gestellt. Durch die Darlegungen im Urteil ist sein Verteidigungsvorbringen nicht beeinflußt, eine irreführende Prozeßlage nicht geschaffen worden. Für den Senat sind die Ausführungen des Tatgerichts ohne Bedeutung. Die Revisionsgerichte prüfen die tatsächliche Erheblichkeit einer vom Tatgericht richt vorgenommenen Beweisergänzung und die Möglichkeit dazu aus ihrer Sicht der Dinge (vgl. BGH NJW 1978, 113, 114; BGH NStZ 1983, 34; BGH StrVert 1983, 90; BGH, Urt. v. 12.2.1981 - 4 StR 714/80 - bei Holtz MDR 1981, 455; BGH, Urt. v. 23.8.1983 - 1 StR 141/83). Auf der Grundlage des (bestehenden oder fehlenden) Zusammenhangs von Beweisthema, Beweislage und Entscheidung beantworten sie die Frage, ob das Tatgericht bei sorgfältiger und verständiger Würdigung dieses Zusammenhangs begründeten Zweifel an der Richtigkeit der

Pa

‘ (auf Grund der bisherigen Beweisaufnahme erlangten) Überzeugung haben und deshalb Möglichkeiten zu weiterer Beweiserhebung nutzen mußte (vgl. BGH NJW 1951, 283). Die Revisionsgerichte entscheiden - so wird häufig gesagt - darüber, ob die aus den Akten und dem Verfahrensablauf erkennbaren Umstände zum Gebrauch eines weiteren Beweismittels drängten oder den Gebrauch nahelegten, weil wenigstens die entfernte Möglichkeit einer Änderung der durch die bisherige Beweisaufnahne begründeten Vorstellungen von dem zu beurteilenden Sachverhalt in Betracht kam

(vgl. BGHSt 23, 176, 188; KK § 244 Rdn. 23 m.w.Nachw.).

Es kann offen bleiben, ob die in der Rechtsprechung verwendeten Kriterien völlig übereinstimmen und welches Kriterium den Vorzug verdient.Nach keinem von ihnen ist der Vorwurf begründet, daß die Strafkammer das Aufklärungsgebot mißachtet habe. Die "absolut integre und zuverlässige" Zeugin OB (v4 Ss. 54) verlieh nicht nur durch ihre Bekundungen, sondern auch durch ein von ihr hergestelltes sachliches Beweismittel (UA S. 29, 30, 72, 73) den Angaben des Zeugen St, der nach seiner Schilderung an den Vorgängen, die sich am Vormittag des

22. Januar 1982 abspielten, unmittelbar beteiligt war

(UA S. 28, 29, 103, 104), uneingeschränkte Beweiskraft. Die in sich stimmigen, ineinandergreifenden, durch das sachliche Beweismittel gestützten Aussagen der beiden Zeugen gestatteten der Strafkammer die Folgerung, daß

eine weitere Beweisaufnahme durch Vernehmung von in Spanien lebenden Zeugen, die allenfalls etwas zu einer Hilfstatsache, aber nichts zum tatrelevanten Geschehen bekunden konnten, zur Bestätigung oder Widerlegung dieser Aussagen (und damit zur Bestätigung oder Widerlegung einer den Aussagen widerstreitenden Behauptung des Angeklagten Fiiiip)

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sich erübrige. Für die Berechtigung dieser Folgerung spricht auch die Tatsache, daß der Angeklagte DB die Stellung eines auf Vernehmung von Mitgliedern der spanischen Besuchergruppe gerichteten Beweisamtrags seibst dann unterließ, als mehrere Zeugen zu seiner Behauptung vernommen worden waren und aus ihren Bekundungen sich nichts Wesentliches ergeben hatte (vgl. 1.). Mit dieser Überlegung stellt der Senat nicht in Abrede, daß das Aufklärungsgebot sich nur an das Gericht wendet (KK § 244 Ran. 22 m.w.Nachw.). Das Gericht darf aber auch aus dem Verhalten desjenigen, der einen Beweisamtrag stellen könnte Anhaltspunkte für die Beantwortung der Frage gewinnen,

ob eine weitere Beweisaufnahme geboten ist (Alsberg/Nüse/Me Der Beweisamtrag 5. Aufl. S. 26).

IV. Sachbeschwerden

Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler aufgedeckt, auch nicht insoweit, als das Landgericht die falschen Versicherurgen an Eides Statt als zwei selbständige Taten gewertet hat. Die Annahme von Fortsetzungszusammenhang scheitert schon daran, daß die Erklä-. rungen des Angeklagten Ay sich im Tatsächlichen nicht deckten; aber auch die sonstigen Voraussetzungen einer fortgesetzten Handlung liegen nicht vor.

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V. Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herdegen Schikora Foth

Granderath RiBGH Schimansky ist in Urlaub und kann deshalb nicht unterschreiben

Herdegen