Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 13.03.1985 – 3 StR 15/85
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
3 StR 15/85 URTEIL
in der Strafsache
gegen
1. den Geschäftsführer Klaus Jürgen F OB aus
GER, scboren am GEEEEEE 1943 in vum.
2. den Groß- und Außenhandelskaufmann Joachim-Ludwig
> EEE - ' GER seboren ar GEEEEEEE 1954 N
wegen Hehlerei
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. März 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schauenburg, Dr. Krauth, Laufhütte, Dr. Gribbohm als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. WM in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. Wei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt ED 2.: En
als Verteidiger des Angeklagten FB.
Justizangestellte nn
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 3. September 1984 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Hehlerei zu Freiheitsstrafen von je einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ihre Revisionen haben Erfolg.
I. Die Verfahrensrügen sind, soweit zulässig erhoben, offensichtlich unbegründet.
Il. Das Urteil muß auf die Sachrügen aufgehoben werden, weil die Beweiswürdigung Mängel enthält, welche die Angeklagten beschweren.
1. Die Würdigung der Aussagen der Zeugen Sp@b und Hab (UA S. 9 f) ist nicht erschöpfend und schon deshalb rechtsfehlerhaft. Das Landgericht bezeichnet diese - möglicherweise entlastenden - Aussagen als unglaubhaft, ohne sie inhaltlich genauer wiederzugeben und sich näher
mit ihnen auseinanderzusetzen. Das reicht nicht aus, um
dem Senat die volle überprüfung des Urteils zu ermöglichen. Soweit sich das Landgericht zur Begründung der Unglaubhaftigkeit auf den Hinweis stützt, die Zeugen stammten "aus dem Kreis um die Angeklagten" (VA S. 9), vermag dies die fehlende inhaltliche Auseinandersetzung nicht zu ersetzen. In der
Regel reichen Bekanntschaft oder persönliche Beziehungen zwischen dem Beschuldigten und einem Zeugen nicht aus, dessen Bekundungen ohne näheres Eingehen auf ihren Inhalt jeden Beweiswert abzusprechen. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß allein aus solchen Gründen ein Beweisamtrag auf Vernehmung eines Zeugen nicht wegen völliger Ungeeignetheit des Beweismittels abgelehnt werden darf (vgl. RGSt 63, 329, 332; RG
JW 1934, 2622 Nr. 14; Herdegen in KK § 244 Rdn. 88). Der darin zum Ausdruck kommende Grundgedanke, daß Bekanntschaft oder persönliche Beziehungen zum Beschuldigten den Zeugen nicht ohne weiteres als Beweismittel entwerten, muß auch im Zusammenhang mit den sachlichrechtlichen Anforderungen berücksichtigt werden, die an eine erschöpfende Beweiswürdigung zu stellen sind. Ferner kann, wie die Revision des Beschwerdeführers POEEEB- "EEE zu Recht beanstandet, die Annahme des Landgerichts, die teilweise Bestätigung der (als offensichtlich erfunden bezeichneten) "Geschichte" der Angeklagten mache
sie "nicht glaubwürdiger", einen Denkfehler enthalten; denn die Annahme setzt erkennbar voraus, daß die Behauptungen, um deren Beweis es geht, insgesamt - also gerade auch im Umfang der teilweisen Bestätigung durch die Zeugen - falsch seien. Das zwingt zur Aufhebung des Urteils.
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2. Unter diesen Umständen kann der Senat offenlassen, ob durchgreifende Bedenken nicht überdies aus der Wendung der Urteilsgründe herzuleiten sind, die eigene (nach ihrem Inhalt entlastende) Einlassung der Angeklagten, der das
Landgericht nicht folgt, belaste sie am meisten "und mache sie verdächtig" (UA S. 8).
An sich liegt es auf der Hand, daß für widerlegt erachtete Behauptungen und ein bloßer Verdacht nicht Grundlage oder Beweisanzeichen für eine Verurteilung sein können, ähnlich wie das Scheitern eines Alibis noch kein Indiz für die Schuld eines Angeklagten ist (vgl. BGHSt 25, 285, 287;
BGH NStZ 1983, 422). Lügen, mit denen er sich verteidigen
darf (vgl. Eb. Schmidt, Lehrkommentar Teil II § 136 Rdn. 10 ff; Sarstedt in Löwe/Rosenberg, 22. Aufl. § 136 Anm. 6), lassen
sich nur mit Vorsicht als Beweisanzeichen für strafrechtliche Schuld verwerten, weil auch ein Unschuldiger vor Gericht Zuflucht zur Lüge nehmen kann und ein solches Verhalten nicht ohne weiteres tragfähige Rückschlüsse darauf gestattet, was sich
in Wirklichkeit ereignet hat.
Nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe hat das Landgericht die angegriffene Wendung aber trotz ihres Wortlauts nicht mit Sicherheit im wörtlichen Sinne gemeint. Vielmehr hat es damit möglicherweise nicht mehr zum Ausdruck bringen wollen, als daß seine Überzeugung, die es auf Grund anderer belastender Beweisanzeichen (etwa auf Grund des Besitzes der gestohlenen Wertpapiere und der Absatzbemühungen in der Schweiz) vom Tatgeschehen gewonnen habe, durch die Einlassung der Angeklagten nicht erschüttert werde, weil sie unglaub sei. Eine solche Erwägung wäre rechtlich nicht zu beanstanden.
Schmidt Dr. Schauenburg Dr. Kra Laufhütte Dr. Gribbohm