Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 12.03.1985 – 5 StR 22/85
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 22/85 25
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Jörg S gem zu: Soiiiiiinn,
dort geboren am EEE 1963,
wegen Diebstahls u.a.
en 25
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster
Dr. Fuhrmann
Rebitzki
Dr. Niepel
als beisitzende Richter, Richter am Landgericht BB
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB au: EEE
als Verteidiger, Justizangestellte EB
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. September 1984
wird verworfen,
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revision erweist sich auch im Strafausspruch als unbegründet. Das Landgericht ist bei der Anwendung des Erwachsenenstrafrechts nicht von rechtlich fehlerhaften Erwägungen ausgegangen. Auch sonst läßt die Bemessung der Strafe keinen Rechtsfehler erkennen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel