Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 12.03.1985 – 5 StR 22/85

5. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

den Kaufmann Jörg S gem zu: Soiiiiiinn,

dort geboren am EEE 1963,

wegen Diebstahls u.a.

en 25

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 12. März 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Schuster

Dr. Fuhrmann

Rebitzki

Dr. Niepel

als beisitzende Richter, Richter am Landgericht BB

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EB au: EEE

als Verteidiger, Justizangestellte EB

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 20. September 1984

wird verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Revision erweist sich auch im Strafausspruch als unbegründet. Das Landgericht ist bei der Anwendung des Erwachsenenstrafrechts nicht von rechtlich fehlerhaften Erwägungen ausgegangen. Auch sonst läßt die Bemessung der Strafe keinen Rechtsfehler erkennen.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.

Herrmann Schuster Fuhrmann Rebitzki Niepel