Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 06.03.1985 – 2 StR 782/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
"
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
2 StR 782/84 URTEIL
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Fritz Jürgen W ws
aus CE, geboren an GEB 1943 in Da,
wegen Mordes
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. März 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Müller Dr. Meyer B. Maier
Gollwitzer
als beisitzende Richter,
Staatsanwalt ED
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt SEENE> zu: Dub
als Verteidiger des Angeklagten,
Justizangestellte iD
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
4%
I. Auf die Revicion der Staatsanwaltscheft wirc das Urteil des Landgerichts Köln vom 19. April 1984, soweit es den Angeklagten vo betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. In diesem Umfang wird dir Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Lanügerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten We von Vorwurf des Mordes freigesprochen. Hiergegen richtet sich die -— vom Generalbundesanwalt vertretene - Revision der Staatsanwaltschaft, mit der Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts gerügt wird. Das Rechtsmittel ist begründet,
1. Die Schwurgerichtskammer hat die Ansicht vertreten, ihr obliege nicht die Entscheidung, ob sich der Angeklagte wegen einer anderen Straftat als eines vorsätzlichen Tötungsdelikts strafbar gemacht habe; denn er sei nur wegen des ihm zur Last gelegten Mordes von Spanien ausgelirfert worden.
Zu Recht wendet sich die Staatsanwaltschaft gegen diese Auffassung. Sie widerspricht der in Art. 14 Abs. 3 EuAllpk (Europäisches Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 - BGB1 1964 II 1369, 1376) getroffenen Regelung. Nach ihr schließt der Grundsatz der Spezialität eine Verurteilung unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt nicht aus, sofern ihr derselbe Sachverhalt zugrunde liegt und "die Tatbestandsmerkmale der rechtlich neu gewürdigten strafbaren Handlung die Auslieferung gestatten würden". Zwar heißt es im angefochtenen Urteil, die Bestimmungen des EuAlÜbk (Art. 14) ständen einer Verurteilung wegen einer strafbaren Handlung entgegen, die die Auslieferung nicht gestattet hätte (S. 145 UA). Aus diesem Satz läßt sich jedoch nicht folgern, daß die Schwurgerichtskammer geprüft hat, ob die dem Angeklagten zur Last gelegte Handlung rechtlich anders zu würdigen ist, als dies im Auslieferungshaftbefehl und in der Auslieferungsbewilligung geschehen war. Obwohl das Landgericht zu der Feststellung gelangt, daß der Angeklagte "in hohem Maße die Todesgefahr für sD über einen längeren Zeitraum vorwerfbar erhöht (hat) und letztlich auch für die Tötung SD mitursächlich war" (S. 139 UA), geht es nicht auf die sich hier aufdrängende Frage ein, ob das Beweisergebnis zu einer Verurteilung des Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung ausgereicht hätte. Eine solche Tat wäre eine auslieferungsfähige strafbare Handlung i.S. d. Art. 2 Abs. 1 S. 1 EuAlÜbk. Denn sowohl nach deutschem als auch nach spanischem Recht (Art. 30, 4O6, 565 Abs. 1 des Spanischen Strafgesetzbuches vom 23. Dezember 1944) ist die fahrlässige Tötung mit einer so
ur
hohen Strafe bedroht, wi> sie in jener Vorschrifi Jos BUALUÜbDK für dis Auslieferungsfähigkeit vorausgesetzt wird. -— Art. 5565 Abs. 1 des Spanischen Strafgesetzrucher zetzt zwar grobe Fahrlässigkeit voraus. Nach der vorstehend wiedergegebenen Feststellung des Landgerichts kann jedoch nicht zweifelhaft sein, daß diese Redinguns hier erfüllt war. - Die Urte’lsausführungen Können danach nur dahin verstanden werden, de? sich dcz Landgericht infolge eines Rechtsirrtums gehindert geschen ha“, jene Prüfung vorzunehmen. Das ÜJrteil muß schon aus diesem Grund aufgehoben werden.
Hinzu kommt, daß die Beweiswürdigung Rechtsfehler aufweist. Sie enthält Widersprüche und Liicken.
So ist mit den auf 5. 5% his F7, 121, 172 UA wiedergegebenen Angaben > oO % die Meinung der Schwurgerichtrkammer unvereinbar, die ven diesem in Zusammenhang mit der Schilderung der angeblichen Auftragserteilung g°- wählten Formulierungen würden nicht Über n gemeiner Redereien hinausgehen, weder bei seiner polizeilichen Vernehmungen noch in der Hauptverhandlung he-. be er eindeutig gesagt, daß Werner ihn zur Tötung > aufgefordert habe (5. 131 UA).
Die Feststeilung, aus den Angaber. PgB' ürer Äuferungen BB’ ergete sich, da3 dieser von der Tötung se Vorteile lediglich erhofft habe (S. 122 UA), steht nicht in Einklang mit der Arklärung Pgp' in der Hauptverhandlung, BD habe ihm erklärt, wenn er gg» umbringe, würde er von einem '"Kumpe!" in Ibiza unter anderem Geld erhalten; er, PB, zlaurs, PB scı!- te 20.000 DM für die Tötung bekommen (5. 130 UA).
Nicht nachvollziehbar ist die Folgerung des Landgerichts, es passe nicht zu einem Tötungsauftrag, wenn gemäß der Einlassung Bg@B' der Angeklagte WEB keine Vorleistungen erbringen, vielmehr er, Bw: beim Erwerb der Waffe sogar in Vorlage treten sollte (S. 135 UA).
Auf S,. 42 UA wird vom Landgericht die Feststellung getroffen, daß WW> und BB dei ihren gemeinsamen Fahrten an dem damaligen Verkaufsplatz sg in Niedersessmar sowie an der Gaststätte vorbeigekommen sind, in der Sg freitags kegelte, und daß VW zeneint hat, es müsse ganz einfach sein, sgD> umzubringen, man brauche nur in die Holzbaracke auf dem Verkaufsgelände zu gehen oder ihm nach dem Kegeln zu folgen und ihn zu erschießen. Ferner ist festgestellt, daß sie nach Bergneustadt gefahren sind, wo Wi den Bi allerdings 1ediglich die ihm bekannte frühere Wohnung Sg zezeist hat. Demgegenüber meint das Landgericht auf S. 136 UA, BEEED' Einlassung, WEB have ihm selbst die Örtlichkeiten gezeigt, an denen die Tat ausgeführt werden könnte, sei fragwürdig.
Obwohl die Schwurgerichtskammer als erwiesen erachtet, daß Be den "Redereien" WB entnommen hat, diesem sei der Tod sg» 20.000 DM wert (S. 35 UA), unterläßt sie eine Erörterung der Frage, welchen Anlaß WW zur Angabe dieses Betrags gegenüber BB schatt haben sollte, wenn er hierdurch nicht auf ihn dahin einwirken wollte, daß er sich zur Tötung sD bereiterkläre,
Diese Sachmängel erfordern ebenfalis Jie Aufhebung des Freispruchs.
Mösl Müller Meyer Maier Gollwitzer
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