Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 27.02.1985 – 3 StR 1/85

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

3 StR 1/85 URTEIL

in der Strafsache

gegen

den Schriftsteller Hans Günter F EEE aus

HOHEN 3, geboren am EEE 1948 in wei,

wegen Volksverhetzung u.a.

-2- 2

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 27. Februar 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schmidt,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Laufhütte, Zschockelt, Kutzer als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. GEB in der Verhandlung, Staatsanwalt Dr. bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. EEE ©: EEE

als Verteidiger,

Justizangestellte (EN

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 19. September 1984 wird verworfen.

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten FEB dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.

Von Rechts wegen

Gründesz

Das Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf eines Vergehens der Volksverhetzung freigesprochen und allein seine mitangeklagte Lebensgefährtin Ingeborg sn wegen eines solchen Vergehens verurteilt. Die gegen den Freispruch des Angeklagten gerichtete Revision der Staatsanwaltschaft, mit der diese die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist nicht begründet.

Die Revision ist der Auffassung, die Strafkammer habe bei der Entscheidung der Frage, ob der Angeklagte sich der Mittäterschaft an der von Frau SB bezangenen Straftat schuldig gemacht hat, die Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung überspannt, und sie habe die Prüfung, ob der Angeklagte zu dieser Tat Beihilfe geleistet hat, zu Unrecht gänzlich unterlassen. Damit kann sie keinen Erfolg haben,

Die Strafkammer ist allen festgestellten Tatsachen nachgegangen, die als Anhaltspunkte für eine Mittäterschaft des Angeklagten in Betracht kommen, und hat sie auch in ihrer Gesamtheit zusammenfassend gewürdigt. Insbesondere ist ihr nicht der Fehler unterlaufen, lediglich gedankliche, abstrakt-theoretische Möglichkeiten, die jeglichen realen Anknüpfungspunktes entbehren, als Anlaß zu Zweifeln an einem strafrechtlich relevanten Verhalten des Angeklagten zu nehmen.

Sie hat nicht verkannt, daß die im Copyright verwendete Zahlenfolge jedenfalls auf eine geistige Urheberschaft des Angeklagten für das von Frau Sg verbreitete, als "Spiel"

bezeichnete Machwerk hinweisen kann, hält es aber für möglich, daß er dennoch an der Anfertigung und Versendung der "Spielkopien" nicht beteiligt war. Die Erwägung, es erscheine "unwahr. scheinlich, daß FREE als ehemaliger Polizeibeamter in Kenntnis einer solchen auf seine Person hinweisenden Spur in der ihm zur Last gelegten Weise gehandelt haben könnte" (UA S. 14), steht weder im Widerspruch zur Lebenserfahrung noch stützt sie sich auf einen Erfahrungssatz, den es so nicht gibt. Auch leidet sie nicht an dem Fehler einer Nichtberücksichtigung näherliegender gegenteiliger Schlüsse. Daß die Strafkammer

dem Angeklagten eine solche Unvorsichtigkeit nicht zutraut, während die mitangeklagte Frau SB und ihr unbekannter Mittäter ersichtlich weniger Vorsicht walten ließen, hält

sich im Rahmen rechtsfehlerfreier tatrichterlicher Beweiswürdigung, bei der für die Strafkammer ersichtlich auch der | Umstand eine Rolle gespielt hat, daß dieser Angeklagte früher Polizeibeanmter war, die möglichen Folgen einer solchen Unvorsichtigkeit also eher überblicken konnte. Keinesfalls brauchte sich der Tatrichter aus dem Umstand, daß die wirklichen Täter in dieser Hinsicht unvorsichtig waren, zu dem Schluß gedrängt sehen, dann müsse auch der Angeklagte es an der aus seiner Sicht nötigen Vorsicht haben fehlen lassen. Auch ein Denkfehler ist der Strafkammer in diesem Zusammenhang nicht vorzuwerfen. Ihre Erwägung setzt nicht voraus, daß der Angeklagte | den Copyright-Vermerk selbst angebracht oder veranlaßt hat. Ersichtlich geht sie davon aus, daß er, wenn er in irgendeiner Form an Herstellung und Verbreitung der "Spielkopien" beteiligt gewesen wäre, dann auch von diesem für ihn gefährlichen Vermerk Kenntnis genommen hätte. Davon konnte die Strafkammer ausgehen, ohne es in diesem Zusammenhang besonders hervorheben . zu müssen. Auch darin, daß sie nicht auf die von der Revision

gesehene Möglichkeit eingeht, Zweck der Verschlüsselung könne es gerade gewesen sein, "zum einen in den Kreisen, denen der Angeklagte nach seinen Äußerungen zugehörig ist, einen eindeutigen Hinweis auf den Verfasser der Schrift

zu geben, zum anderen aber gegenüber Nichteingeweihten die Identität des Verfassers zu verschleiern", liegt kein Rechtsfehler. Mit ihrem Hinweis darauf, daß der Angeklagte früher Polizeibeamter gewesen ist, bringt die Strafkammer zum Ausdruck, daß sie ihn nicht für so unerfahren hält anzunehmen, eine solch einfache "Yerschlüsselung", wie die hier angewandte, mache den Strafverfolgungsbehörden ernst zu nehmende Schwierigkeiten bei deren Auflösung. Wenn die Strafkammer die Äußerung des Angeklagten, in seinem Hause geschehe nichts, was er nicht wisse, als eine emotional prahlerische Meinungsäußerung bewertet, dann hält sie sich auch damit im Rahmen der ihr zugewiesenen Aufgabe tatrichterlicher Wertung, die von der Persönlichkeit des Angeklagten ausgehen muß; ein Denkfehler ist darin nicht zu erkennen.

Die Strafkamner hat auch die politische Überzeugung des Angeklagten, seine enge Verbundenheit mit seiner Lebensgefährtin, der Mitangeklagten Schulte, sein Verhalten in der Hauptverhandlung "als Wortführer" sowie die bereits erwähnte Äußerung, in seinem Haus geschehe nichts, was er nicht wisse, ausdrücklich in die erforderliche Gesamtwürdigung aller Anhaltspunkte für eine Beteiligung des Angeklagten an der Tat einbezogen (UA S. 14/15). Von Bedeutung dafür, daß ihr auch alle gegen ihn sprechenden Anhaltspunkte nicht ausreichend erschienen, die Überzeugung von der dem Angeklagten vorgeworfenen Beteiligung zu gewinnen, war auch der Umstand, daß nach dem Sachverständigengutachten die Beteiligung einer mit dem Angeklagten nicht identischen weiteren unbekannten

Person feststeht und daß hierfür ein als Rechtsextremist bekannter Inhaber einer benachbarten Gaststätte in Betracht kommt, auf den schon einmal der zu strafrechtlichen Ernittlungen Anlaß gebende Verdacht des Verbreitens eines ähnlichen "Spieles" mit der Bezeichnung "Wir spielen Holocaust" gefalleı war und zu dem die Mitangeklagte Schulte zur Tatzeit engen Kontakt hatte.

Die nach allem rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung läßt erkennen, daß die Strafkammer nicht die Überzeugung gewinnen konnte, der Angeklagte habe sich in irgendeiner Weise an dem von der Mitangeklagten SB und einem unbekannten Mittäter begangenen Vergehen der Volksverhetzung beteiligt. Daß sie mangels Feststellung einer solchen Beteiligung neben dem von der Anklage vertretenen rechtlichen Gesichtspunkt der Mittäterschaft nicht ausdrücklich den der Beihilfe erwähnt hat, macht die Beweiswürdigung hier nicht fehlerhaft. Nach den Gründen des angefochtenen Urteils kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer unter einem einseitigen rechtlichen Blickwinkel eine Prüfung oder Wertung unterlassen hätt die zu einer Verurteilung wegen Beihilfe zur Volksverhetzung hätte führen können.

Schmidt Dr. Krauth Laufhütte Zschockelt Kutzer