Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 25.02.1985 – 5 StR 709/85

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

geboren am «> 1940 in EP.

zur Zeit in Haft,

wegen Betruges u.a.

AB

AL

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der

Sitzung vom 4. Febiuar 1986, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann

Schuster

Rebitzki

Dr. Niepel

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt >

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

aus DB und aus HD

‚Rechtsanwalt

Rechtsanwalt

als Verteidiger,

Justizangestellte >

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision des Angeklagten Sg» wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 25. Februar 1985, soweit es ihn betrifft,

mit den Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts,

die auch über die Kosten des Rechtsmittels

zu entscheiden hat, zurückverwiesen. - Von Rechts wegen -

Gründe§

Die Feststellungen des angefochtenen Urteils tragen die Verurteilung des Angeklagten SB wesen Betruges in sieben Fällen und wegen versuchter Nötigung nicht.

l. Dem Urteil läßt sich nicht eindeutig entnehmen, inwieweit der Angeklagte SW Verträge jeweils in eigenem Namen oder namens und in Vollmacht seiner Arbeitgeberinnen,

der Se ET oacr cr A : EB cubii angeschlossen hat. Hierauf kommt

es aber an, weil das Landgericht aus der mangelnden Zahlungsfähigkeit auf den mangelnden Zahlungswillen schließt. Über die Vermögensverhältnisse und die Liquidität der Gesellschaften enthält das Urteil nichts Nachteiliges.

Das Vorbringen des Angeklagten über erhebliches Grundver-

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an AL

mögen und über einen Kontenstand von 300.000 DM im Juni 1981 bleibt unerörtert: und damit unwiderlegt. Die Kammer unterstellt als wahr, daß die Firma Sin "eii>- GmbH ihr Konto bei der DilB Tank jederzeit um einen _ Betrag von über 550.000 DM überziehen konnte und durfte.

Unter diesen Umständen braucht auf weitere Unklarheiten der Feststellungen zu den Betrugsfällen, zum Beispiel über die Frage der Fälligkeit der Forderungen und über die Frage mangelhafter Arbeiten der Bauhandwerker, nicht

im einzelnen eingegangen zu werden.

2. Auch die Feststellungen Zur versuchten Nötigung reichen insoweit nicht aus, als sie den Vorsatz des Angeklagten betreffen. Darüber konnte der Zeuge vg nichts aussagen. Die Strafkammer hätte bei der gegebenen Sachlage

ausschließen müssen, daß es sich bei dem Vorfall um mehr

als eine grobe Unmutsäußerung des Angeklagten gehandelt hat.

Der Generalbundesanwalt hat beantragt, die Revision zu

verwerfen.

Herrmann Fleischmann Schuster Rebitzki Niepel