Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 21.02.1985 – 2 StR 842/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF 2_StR 842/84 BESCHLUSS
in der Strafsache gegen
den Eisenflechter Paul EP aus Ce, geboren am EEER 1952 in NEW/Kreis Di,
wegen Diebstahls
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Februar 1985 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten EI wird das Urteil des Landgerichts Aachen vom 24. August 1984, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Insoweit wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten ES wegen versuchten Diebstahls verurteilt. Diese Entscheidung hält einer auf die Revision des Verurteilten gebotenen rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte hatte vor der ihm angelasteten Tat in der Silvesternacht erhebliche Mengen Alkohol zu sich genommen. Folgte man dabei seinen Angaben, so betrug seine Blutalkoholkonzentration 3,2 %0.Das Landgericht hält die Einlassung des Angeklagten zu dem genossenen Alkohol aber wegen seines "planvollen, die Situation erfassenden und arbeitsteiligen Vorgehens" für widerlegt (UA S. 33).
Diese Bewertung findet indes in den Feststellungen keine Stütze.
Hiernach war der Angeklagte E@ an dem Diebstahl der Gebrüder PX lediglich insoweit "beteiligt", als er auf dem Weg von einem Gasthaus zu einem anderen mehrere Minuten lang auf der Straße in der Nähe des Tatortes auf diese wartete, nachdem ihm Peter PB» gezeigt hatte, daß man von einem durch eine offene Toreinfahrt erreichbaren Innenhof durch ein zerbrochenes Fenster leicht in ein Uhren- und Schmuckgeschäft gelangen konnte. Die Gebrüder Pr» stiegen in das Geschäft ein, Erich 7» kam aber alsbald ohne Beute wieder heraus und entfernte sich, nachdem ihn E@® gefragt hatte, was denn los sei. Auch E@P entfernte sich dann, ohne auf Hans-Peter Ps» zu warten. Am nächsten Morgen suchte der Angeklagte Eg bereits um 6.30 Uhr Erich Pf in dessen Wohnung auf. Aus diesem festgestellten Verhalten schließt die Strafkamner, der Angeklagte habe die Tat mit geplant und in der Nähe der Toreinfahrt vereinbarungsgemäß Wache gehalten. Am nächsten Morgen habe er sich nach dem Umfang der Beute erkundigen wollen.
Diese Schlüsse sind nur dann unbedenklich, wenn man die spätere Bewertung der Strafkamner zur Blutalkoholkonzentration und strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten zugrunde legt. Das wiederum ist aber nur möglich, wenn der Angeklagte E@® die Tat mit geplant und vor der Toreinfahrt gewartet hat, um vereinbarungsgemäß Wache zu halten und den beiden anderen die Durchführung der Tat zu ermöglichen. Aus dem festgestellten äußeren Verhalten des Angeklagten EB allein kann nänlich nicht auf "planvolles, die Situation erfassendes und arbeitsteiliges Vorgehen" geschlossen werden.
er 39
Nach allem ist zu besorgen, daß die Strafkamner bei der Beweiswürdigung einem gegen die Denkgesetze verstoßenden Kreisschluß erlegen ist.
Müller Maier Theune
Niemöller Gollwitzer