Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 19.02.1985 – 5 StR 744/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR _ 744/84 A
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
den Zeitsoldaten Ralf S (EEE aus On. geboren am EEE 1960 in u.
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
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Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Februar 1985, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Schuster Dr. Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,
Richter am Landgericht wm als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt mm aus GEM
als Verteidiger,
Justizangestellte m
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: Die Revision des Angeklagten -gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 5. Juli 1984
wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
I. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit sexueller Nötigung verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte die Zeugin DEE, die als Prostituierte in sein Auto gestiegen war, mit einem Messer bedroht und dadurch die Aushändigung
von 100 DM sowie sexuelle Handlungen erzwungen.
II. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg.
l. Es ist nicht erwiesen, daß der Tatrichter, der bei einem Vergleich der polizeilichen, Aussage des Angeklagten und der Einlassung in der Hauptverhandlung eine "Tendenz zur Abschwächung" beobachtet (UA S. 6) und bei der Zeugin Dun die Übereinstimmung ihrer polizeilichen Angaben mit der Aussage in der Hauptverhandlung hervorhebt (UA S. 7), die Verurteilung auf Urkunden gestützt hat, die nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen sind. Die Revision bringt selbst vor, daß dem Angeklagten das Protokoll seiner polizeilichen Vernehmung vorgehalten worden ist, soweit es einen "Klammergriff" des Angeklagten betrifft; es liegt auf der Hand, daß bei der Vernehmung des Angeklagten in der Hauptverhandlung auch die in demselben Polizeiprotokoll enthaltenen Angaben des Angeklagten über die Geldwegnahme zur Sprache gekommen sind. In gleicher Weise versteht es sich von selbst, daß die Zeugin DER bei ihrer Vernehmung in der Hauptverhandlung in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht hat, daß sie nichts
anderes bekundete als bei. ihrer Strafanzeige.
Die von der Revision erwähnte, in BGHSt 22, 26, 28 abgedruckte Entscheidung des 2. Strafsenates betrifft einen anderen Fall; dort ging es um eine vom Angeklagten gegen das Tatopfer erstattete Strafanzeige. |
2. Umstände, die den Tatrichter zu weiteren Ermittlungen über die Person des Zeugen RB und zur Einholung eines Gutachtens über den Geisteszustand des Angeklagten hätten drängen müssen,
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gehen aus dem Revisionsvortrag nicht hervor.
3. Das Urteil hält auch der sachlich-rechtlichen Nachprüfung
stand.
a) Der Aufbau der Urteilsgründe ist zwar ungewöhnlich. Die Urteilsgründe ergeben jedoch in ihrem Zusammenhang noch hinreichend deutlich, daß die Feststellungen in erster Linie auf die Angaben der Zeugin DEE und nicht etwa darauf gestützt sind, daß der Angeklagte strafrechtlich erhebliche Teile des Gesamtgeschehens bestritten hat. Im übrigen führt der Tatrichter
. fehlerfrei aus, daß die Angaben des Angeklagten wegen ihrer Vorgeschichte und auch angesichts der Persönlichkeit des Angeklagten die Schilderung der Zeugin DEE nicht zu erschüttern vermögen (UA S. 6-77).
b) Die Erwägung des Tatrichters, daß die Zurückhaltung der Belastungszeugin bei der Identifizierung des .Springmessers für ihre Glaubwürdigkeit spreche (UA
S. 4, 8), verletzt nicht die Denkgesetze. Die Bemerkung des Tatrichters, das Verlangen des Angeklagten nach Mundverkehr ohne Präservativ sei für die Zeugin Ds auflösbaren Widerspruch zu-der Feststellung, daß die Zeugin zu sexüellen Handlungen durch Bedrohung mit
einem Messer gezwungen worden ist (UA S. 4): Die Urteilsausführungen über die grundsätzliche Bereitschaft der Zeugin zum Mundverkehr und über ihre Abneigung, diesen ohne Schutzmittel auszuführen, beziehen sich ersichtlich auf einen Zeitpunkt, der vor dem Beginn von Gewalt
und Drohungen liegt.
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III. Der Generalbundesanwalt hat beantragt, das Urteil auf die Sachbeschwerde des Angeklagten aufzuheben und die Sache
an den Tatrichter zurückzuverweisen.
Herrmann Schuster Fuhrmann
Horstkotte Rebitzki