Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Beschluss vom 08.02.1985 – 2 StR 830/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
LT BUNDESGERICHTSHOF
2 StR 830/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
den Geschäftsmann Hussein Yussef GC @EEEEEEE»> aus SW (Brasilien), geboren am EB 13940
in KEEP (Libanon), zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz
2. 29
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 1985 gemäß 8 349 Abs. 4 StPO beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 18. Juni 1984 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf- _ kammer des Landgerichts zurückver-
wiesen.
Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat mit der Verfahrensbeschwerde Erfolg. Das Urteil ist aufzuheben, weil der absolute Revisionsgrund des 8 338 Nr. 1 StPO vorliegt. Der Angeklagte, der den Besetzungseinwand
rechtzeitig, aber erfolglos geltend gemacht hatte, rügt mit Recht, daß die Strafkammer mit den beiden lediglich ausgelosten, also nicht gewählten Schöffen Kurt Sg und Gerhard CB in vorschriftswidriger Besetzung verhandelt hat (BGH NJW 1984, 2839).
Müller Meyer Maier
Niemöller Gollwitzer