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BGH Beschluss vom 07.02.1985 – 4 StR 718/84

4. Strafsenat

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In

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 718/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Edgar K aus E REED - 7 GE , geboren am De 1351 in SCHE, zur Zeit in Haft,

wegen Diebstahls u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 1985 beschlossen:

Der Antrag des Verurteilten vom 25. Januar 1985 auf Nachholung des rechtlichen Gehörs wird auf seine Kosten zurückgewie-

sen.

ründe:

Der Senat hat mit Beschluß vom 17. Dezember 1984 den Antrag des damaligen Angeklagten, ihm zum Zwecke der weiteren Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist zu gewähren, und mit Beschluß vom 18. Dezember 1984 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Memmingen vom 19. Dezember 1983 verworfen. Der Verurteilte beantragt Nachholung des rechtlichen Gehörs, da er annimmt, dem Senat habe die Gegenerklärung seines Verteidigers vom 10. Dezember 1984 zum Antrag des Generalbundesanwalts auf Zurückweisung des Wiedereinsetzungsamtrages bei den Beschlüssen vom 17. und 18. Dezember 1984 nicht vorgelegen.

Das trifft jedoch nicht zu.

Der Schriftsatz des Verteidigers des Verurteilten vom 10. Dezember 1984 ist rechtzeitig zur Kenntnis des Senats gekommen und bei den Beschlußentscheidungen berücksichtigt worden. Die beantragte Nachholung des rechtlichen Gehörs kommt daher nicht in Betracht. Der Verurteilte, der Versäumnisse seines Verteidigers beanstandet, verkennt im

übrigen, daß der Wiedereinsetzungsamtrag als unzulässig

verworfen wurde, so daß ein Eingehen auf den sachlichen

Inhalt des Wiedereinsetzungsamtrages nicht möglich war.

Salger Knoblich Ruß

Jähnke Meyer-Goßner