Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 06.02.1985 – 2 StR 750/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Arbeiter Wilhelm S gun» aus Ro - CE, seporen am GB 1555 in RE,

wegen Diebstahls

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar 1985, an der teilgenommen

haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Meyer B. Maier Theune

Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof

GEB in der Verhandlung, Staatsanwalt > bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär I)

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 5. April 1984, soweit es den Angeklagten Su» betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe§

1. Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausgesetzt.

Die Staatsanwaltschaft rügt mit ihrer - vom

Generalbundesanwalt vertretenen - Revision die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat Er-

folg.

2. Nach den Feststellungen des Landgerichts beschlossen die Angeklagten Se. Pi un Sch@B. Geräte der Unterhaltungselektronik, z.B. Kassettenrekorder, Radios, Stereoanlagen, Fernseher, Videorekorder, für ihren eigenen Verbrauch sowie als Weihnachtsgeschenke für Freunde und Verwandte aus "entsprechenden" Fachgeschäften, in die sie nachts einbrechen wollten, "bis zur Erfüllung ihrer Wünsche" zu entwenden; ihnen war klar, daß es hierzu des Aufsuchens mehrerer Geschäfte bedurfte. Später schloß sich ihnen der Mitangeklagte A@ an. Zwischen dem 15. September und 16. Dezember 1982 nahmen sie in zwölf Fällen aus der Auslage des jeweiligen Geschäfts nach Einschlagen der Schaufensterscheibe derartige Geräte. In drei dieser Fälle waren nur die Angeklagten

Sn und Sch beteiligt, in drei weiteren die Angeklagten Sch, sinn sowie A@® und

in zwei jener Fälle alle vier Angeklagte. In einem weiteren Fall verschafften sich Sch und sn I] auf dieselbe Weise aus einem Tabakwarengeschäft Armbanduhren und Feuerzeuge. Die Strafkammer hat diese insgesamt 13 Fälle (Ziff. 2 bis 13 und 15) als Teilakte einer fortgesetzten Handlung angesehen. Nach ihrer Ansicht sind die Angeklagten auf Grund eines Gesamtvorsatzes tätig geworden; denn sie hätten beschlossen, sich aus einer bestimmten Art von Geschäften (Radiound Fernsehgeschäfte) unter Ausnützung bestimmter für sie günstiger Verhältnisse (Einschlagen von Schaufensterscheiben zur Nachtzeit) bestimmte Geräte der Unterhaltungselektronik nach und nach zu beschaffen.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-06/2-str-750-84#rd_4

Die Staatsanwaltschaft macht zu Recht geltend, daß diese Feststellungen nicht zur Annahme eines Gesamtvorsatzes ausreichen. Er setzt voraus, daß der Tatentschluß oder ein späterer Erweiterungsentschluß (BGHSt 19, 323; 23, 33) sämtliche Teile der geplanten (nachfolgenden) Handlungsreihe in den wesentlichen Teilen ihrer künftigen Gestaltung umfaßt. Zwar muß der Täter den zukünftigen Ablauf der verschiedenen Akte nicht in allen Einzelheiten, jedoch mindestens insoweit in seine Vorstellung aufnehmen, als das zu verletzende Rechtsgut und sein Träger, ferner Ort, Zeit und ungefähre Art der Begehung in Betracht kommen (ständige Rechtsprechung). Einen solchen Gesamtvorsatz hatte der Angeklagte SE» (wie auch seine Mittäter) aber nicht gehabt. Abgesehen davon, daß der Einbruch in das Tabakwarengeschäft nicht von dem Entschluß, Geräte der Unterhaltungselektronik zu stehlen, gedeckt war, wurden die Taten nicht in bestimmten, von vornherein festgelegten Orten, sondern in neun verschiedenen Gemeinden des Rhein/Main-Gebiets ausgeführt. Ferner lagen zwischen einzelnen Taten Zeiträume, die unter den hier gegebenen Umständen ebenfalls gegen einen diese Taten umfassenden Gesamtvorsatz sprechen. Den Urteilsfeststellungen läßt sich nicht entnehmen, daß die Angeklagten ihren Entschluß vor Beendigung der jeweiligen Tat auf die späteren Taten in einer den Anforderungen eines Gesamtvorsatzes genügenden Weise erweitert hätten.

Die Verurteilung wegen fortgesetzten Diebstahls kann deshalb nicht aufrechterhalten bleiben.

3. Das Urteil hat aber auch im übrigen keinen Bestand. Zutreffend rügt die Beschwerdeführerin, daß die Strafkammer unerörtert gelassen hat, ob sich der Angeklagte 0) des Bandendiebstahls (8 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig gemacht hat. Zu einer dahingehenden Prüfung im Urteil hatte das Landgericht auf Grund der Urteilsfeststellungen Anlaß.

Die Verbindung zu einer Bande hängt nicht davon ab, daß eine feste Organisation beschlossen worden ist, in der den einzelnen Mitgliedern bestimmte Rollen zugewiesen worden sind. Auch ist nicht eine ausdrückliche Vereinbarung der Mitglieder erforderlich; es genügt ein stillschweigendes Übereinkommen (BGH bei Dallinger MDR 1973, 555). Ferner schließt die Abrede einer bestimmten Begehungsart Bandendiebstahl nicht aus (BGH bei Holtz MDR 1978, 624).

)

Da nach den Feststellungen nicht mit der notwendi-

gen Gewißheit zu verneinen ist, daß der Angeklagte mit den Tatgenossen bereits vor der ersten Tat eine Banden-

vereinbarung getroffen hatte, unterliegt das Urteil auch im Fall 1 der Aufhebung.

4. Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß die Strafzumessungserwägungen ebenfalls nicht frei von Rechtsfehlern sind. Das Landgericht hat als

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strafmildernd gewertet, daß es sich bei den Taten "offensichtlich um Gelegenheitsdelikte" gehandelt habe. Diese Feststellung ist mit der Tatplanung

nicht vereinbar.

Müller Meyer Maier

Theune Gollwitzer