Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 06.02.1985 – 2 StR 742/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Als PDF speichern

27 BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Berufskraftfahrer Alexander K «EEE aus IB, üort geboren am ie 1954,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Vergewaltigung u.a.

27

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Februar 1985, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Müller als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Meyer B. Maier Theune Gollwitzer als beisitzende Richter, Bundesanwältin a in der Verhandlung, Staatsaıvalt (in bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizobersekretär >

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

27

- 2a-

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 27. Juli 1984 wird verworfen.

Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten daraus

entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten - unter Freisprechung im übrigen - wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt; außerdem hat es die Führungsaufsicht angeordnet. Hiergegen hat die Staatsanwaltschaft auf die Sachbeschwerde gestützte Revision eingelegt und diese auf den Strafausspruch beschränkt. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin ent-

halten die Urteilsgründe keinen Widerspruch.

Nach den Urteilsfeststellungen hatte die Geschädigte den vom Angeklagten bei verschiedenen Zusammentreffen geäußerten Wunsch nach Geschlechtsverkehr nicht grundsätzlich

abgelehnt. Vielmehr hatte sie erklärt, daß sie sich hierzu nicht so ohne weiteres bereit finden könne, zumal sie noch mit keinem Mann sexuelle Kontakte gehabt habe; zunächst müßten die gegenseitigen Beziehungen vertieft werden. Am Tatabend hatte sich der Angeklagte ihr gegenüber als Kameramann, der Pornofilme drehe, bezeichnet. Sie hatte sodann zwar sein Ansinnen, einen dieser Filme in seiner Wohnung anzuschauen, entschieden abgelehnt. Auf sein weiteres Angebot, ihr nur einen harmlosen Film über die Probleme eines jungen Mannes zu zeigen, wobei er andeutete, daß es sich um sein eigenes Leben handele, hatte sie sich jedoch mit ihm in seine Wohnung begeben (UA Bl. 9, 10). Nur auf diesen Abschnitt des Zusammenseins bezieht sich die Strafzumessungserwägung, die Geschädigte habe durch ihr Verhalten bei ihm "möglicherweise die objektiv unrichtige, subjektiv aber immerhin nicht ganz unverständliche Vorstellung erweckt ..., sie stehe einem sexuellen Erlebnis letztlich doch nicht schlechthin abgeneigt gegenüber" (UA Bl. 29). Dieser Schluß ist möglich und auch vereinbar mit der Feststellung, der Angeklagte habe anschließend erkannt, daß ihm das Mädchen doch nicht freiwillig entgegenkommen werde, und er habe ihm sodann unvermittelt durch Gewaltandrohung die Duldung des Geschlechtsverkehrs sowie selbst abartiger Sexualpraktiken abgenötigt. Daß der Angeklagte äußere Voraussetzungen für die Befriedigung seiner sexuellen Wünsche noch in der Hoffnung geschaffen haben kann, sein Ziel, jedenfalls was den Geschlechtsverkehr anbelangt, ohne Gewaltandrohung zu erreichen, durfte die Strafkammer zu seinen Gunsten berück-

sichtigen.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1985-02-06/2-str-742-84#rd_4

Daß ein Teil der vom Angeklagten vorgenommenen sexuellen Handlungen nicht mehr dem "Bereich des Normalen" zugeordnet werden könne, widerspricht nicht der Annahme der Strafkammer, der Angeklagte habe dies dennoch auf Grund des von ihm gesammelten umfangreichen pornographischen Materials sowie der Mitwirkungsbereitschaft anderer Frauen bei solchen Praktiken angenommen und für üblichen sexuellen Umgang mit Frauen ein stark herabgemindertes Einfühlungsvermögen gehabt (vgl. UA Bl. 7, 8, 28).

Die Auffassung der Beschwerdeführerin, "ein leugnender Angeklagter (könne) keine echte Reue und Einsicht zeigen", ist in dieser Allgemeinheit unzutreffend. Wenn ein Angeklagter, um einer Bestrafung zu entgehen, seine Schuld an einem von ihm herbeigeführten tatbestandsmäßigen Erfolg bestreitet, so schließt dies nicht aus, daß er dennoch Einsicht hat und die von ihm verursachten Folgen bereut, ohne damit strafbares Handeln eingestehen zu wollen. Ebensowenig ist ausgeschlossen, daß auf Grund seines Gesamtverhaltens - z.B. seiner Betroffenheit über die nunmehr voll erkannte Schädigung - dahingehende Schlüsse gezogen und Feststellungen getroffen werden können. Das gilt hier um so mehr, als der Angeklagte "den äußeren Ablauf des abzuurteilenden Geschehens voll eingeräumt und zugestanden hat, bei der Tat zu weit gegangen zu sein und die Zeugin überfordert zu haben" (UA Bl. 28).

Die umfassende Prüfung der für die Strafzumessung bedeutsamen Urteilsausführungen hat auch sonst keine für das Revisionsverfahren beachtlichen Mängel aufgedeckt. Insbesondere ist die verhängte Freiheitsstrafe von vier Jahren

und sechs Monaten für den bisher nicht einschlägig vorbestraften Angeklagten nicht unvertretbar milde; vielmehr

hat sich der Tatrichter damit innerhalb des ihm eingeräumten Ermessens gehalten. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Beschwerdeführerin erschöpft sich in unzulässigen eigenen Strafzumessungserwägungen, mit denen sie die für und gegen den Angeklagten sprechenden Gesichtspunkte anders gewichtet als die Strafkammer.

Müller Meyer Maier Theune Gollwitzer