Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985
BGH Urteil vom 16.01.1985 – 2 StR 654/84
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
2 StR_654/84
in der Strafsache
gegen
Romeo Paa-Ekow FE EEE aus Bil. geboren an ED 1953 in A» (Ghana),
wegen Beihilfe zum Handel mit Betäubungsmitteln
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Mösl,
die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Meyer Theune Niemöller Gollwitzer
als beisitzende Richter,
‚Staatsanwalt EB in der Verhandlung, Staatsanwältin @ bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizobersekretär >
als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Juni 1984 wird ver-
worfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Ange-
klagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das zu Lasten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis nicht
zu beanstanden.
Mösl Meyer Theune Niemöller Gollwitzer