Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 16.01.1985 – 2 StR 654/84

2. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

2 StR_654/84

in der Strafsache

gegen

Romeo Paa-Ekow FE EEE aus Bil. geboren an ED 1953 in A» (Ghana),

wegen Beihilfe zum Handel mit Betäubungsmitteln

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1985, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Mösl,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Meyer Theune Niemöller Gollwitzer

als beisitzende Richter,

‚Staatsanwalt EB in der Verhandlung, Staatsanwältin @ bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizobersekretär >

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20. Juni 1984 wird ver-

worfen. Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Ange-

klagten dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das zu Lasten des Angeklagten eingelegte, vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft ist unbegründet. Das angefochtene Urteil ist im Ergebnis nicht

zu beanstanden.

Mösl Meyer Theune Niemöller Gollwitzer