Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1985

BGH Urteil vom 16.01.1985 – 2 StR 584/84

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

in der Strafsache

gegen

den Bäckermeister Rolf Heinrich D ssuEzmmmEEEE» ous CD. geboren an EEE 1930 in De,

zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Totschlags

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Januar 1985, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Mösl,

die Richter am Bundesgerichtshof

Dr. Meyer Theune Niemöller Gollwitzer

als beisitzende Richter,

Bundesanwältin WW in der Verhandlung, Staatsanwältin PD bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. BE au: eg

als Verteidiger des Angeklagten,

Justizobersekretär > als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 23. Mai 1984 wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe§

Das Landgericht hat auf der Grundlage eines rechtskräftigen Schuldspruchs gegen den Angeklagten wegen Totschlags eine Freiheitsstrafe von acht Jahren verhängt. Diese Entscheidung greift der Angeklagte mit seiner Revision an. Er rügt die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Die Revision macht mit der Verfahrensrüge geltend,

das Schwurgericht habe zum einen Feststellungen des vom Senat im Strafausspruch aufgehobenen früheren Urteils zu Unrecht als bindend angesehen, obgleich diese lediglich die Vorgeschichte des eigentlichen Tatgesche-

hens betrafen und deswegen ausschließlich für den Strafausspruch bedeutsam gewesen seien;

zum anderen habe es die Tat betreffende bindende Feststellungen des im Schuldspruch rechtskräftigen ersten Urteils nicht beachtet.

Beides trifft nicht zu.

Das Landgericht hat in der neuen Verhandlung umfangreiche Feststellungen zum Vorleben des Angeklagten und zu seinen persönlichen Verhältnissen getroffen. Es hat aber zu Recht die Feststellungen des früheren Urteils als bindend angesehen, die das Verhältnis des Angeklagten zu seinem Tatopfer betreffen und für die Frage bedeutsam waren, aus welchen Beweggründen der Angeklagte handelte, Diese waren nicht nur für den Strafausspruch maßgebend, sondern auch für den Schuldspruch, nämlich die Frage, ob der Angeklagte - was ihm in der unverändert zugelassenen Anklage vorgeworfen worden war - aus niedrigen Beweggründen getötet hat. Im übrigen finden die nunmehr zu Lasten des Angeklagten angeführten Strafzumessungsgründe in den rechtskräftigen Feststellungen zur Tat und den neuen Feststellungen zur Strafzumessung eine hinreichende Stütze.

Mit rechtskräftigen Feststellungen des teilweise aufgehobenen Urteils hat sich das Schwurgericht nicht in Widerspruch gesetzt. Das gilt besonders für die Wertung des Landgerichts, der Angeklagte habe die letzte, die Tat auslösende Beleidigung, die ihm das Opfer zufügte, in hohem Maße zu vertreten.

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II.

Auch mit der Sachrüge hat das Rechtsmittel keinen Erfolg. Einer Erörterung bedürfen lediglich folgende Ausführungen des Landgerichts:

"Zu seinen (des Angeklagten) Lasten mufte sich auswirken, daß er, der selbst seiner Ehef’rau treulos geworden war, sie beherrscht und benutzt und die ihr durch Karin PB (das Tatopfer) zugefügten Demütigungen aus eigensüchtigen Gründen hingenommen und sie schließlich einfach fallengelassen hatte, und der Karin P> zu seiner Geliebten gemacht hatte und sie bis zuletzt nicht als gleichwertige Partnerin akzeptierte, sondern von ihr immer wieder Unterordnung unter seine Wünsche erwartete und verlangte, sie mithin zu dominieren suchte, aus egoistischen und egozentrischen Gründen in hohen Maße zur Entstehung, Verschärfung und Aufrechterhaltung der Streitsituation, aus der heraus die Tat begangen wurde, beigetragen hat. ... Auch wenn man die Persönlichkeitsstruktur und die sonstigen zu seinen Gunsten sprechenden Umstände bedenkt und die erst zuletzt auftretende erhebliche Einschränkung seiner Steuerungsfähigkeit berücksichtigt, trifft ihn nach alledem gerade im Hinblick auf sein völliges selbstbezogenes unnachsichtiges Verhalten während der langen verbalen, tatrelevanten Auseinandersetzung zwischen ihm und seinem späteren Tatopfer ein nicht unerheblicher Schuldvorwurf."

Diese Begründung 1äßt den Beschwerdeführer befürchten, das Landgericht habe die strafrechtlich nicht rele-

vante Lebensführung des Angeklagten straferschwerend berücksichtigt, ihm das Fehlen eines Strafmilderungsgrundes, der gegeben gewesen wäre, wenn ihn sein Opfer grundlos beleidigt hätte, strafschärfend angelastet und schließlich nicht bedacht, daß Ursache für das ihm angelastete Verhalten während des Streits gerade die verminderte Schuldfähigkeit gewesen sein könne.

Dem kann nicht zugestimmt werden.

Die umfangreiche Schilderung des früheren Verhaltens des Angeklagten erweckt zwar für sich genommen den Eindruck, als habe das Landgericht ihm eine möglicherweise moralisch bedenkliche, strafrechtlich jedoch nicht bedeutsame Lebensführung angelastet. Aus dem Gesamtzusammenhang der Strafzumessungserwägungen ergibt sich jedoch, daß die Strafkammer damit lediglich ihre Auffassung untermauern wollte, dem Angeklagten sei anzulasten, daß er schuldhaft zur Entstehung und Verschärfung des der Tat unmittelbar vorangegangenen Streits beigetragen habe,

Die Auseinandersetzung mit dem späteren Tatopfer hatte ihre Ursache in dem Verdacht des Angeklagten, Karin Po habe ihn betrogen. Außerdem war er darüber verärgert, daß Karin ram» und ihre Nichte sich mit ihm einen Scherz erlaubt hatten. Aus diesem Grunde hatte er, um Karin a) zu treffen, deren Nichte der Untreue bezichtigt und als Hure bezeichnet. Sie hatte daraufhin den Angeklagten, seine Ehefrau und seine Schwiegertochter in ähnlicher Weise beleidigt.

Bei der Bewertung der Motive, die den Angeklagten bei dem zur Tat führenden Streit bewegten, durfte das Landgericht sein früheres Verhalten gegenüber seiner Ehefrau und dem späteren Tatopfer mitberücksichtigen und daraus Schlüsse auf seine innere Einstellung während dieses Streits und der Tat selbst ziehen.

Mit dem Vorwurf, der Angeklagte habe in hohem Maße zur Entstehung, Verschärfung und Aufrechterhaltung der Streitsituation beigetragen, wird zudem lediglich der ihm erheblich strafmildernd zugutegehaltene Umstand eirgeschränkt, daß sein Tatentschluß durch die letzten beschimpfenden Äußerungen seines Opfers ausgelöst wurde.

Daß die Strafkammer Umstände, die ihre Ursache in einer dem Angeklagten nicht anzulastenden seelischen Verfassung hatten, straferschwerend engelastet hat, kann der Senat - auch im Hinblick auf die nunmehr verhängte Freiheitsstrafe von acht Jahren - ausschließen.

Auch sonst hat die Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.

Mösl Meyer Theune Niemöller Gollwitzer