Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 18.12.1984 – 5 StR 689/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache
gegen
Karl-Heinz BemB aus Scham, geboren am, MB 1949 in HmEEEmEn, zur Zeit in Haft,
wegen Mordes u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 18. Dezember 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann, die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster Rebitzki Dr. Niepel als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt EEE aus REED als Verteidiger,
Justizamtsinspektor eEEED
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Schwurgerichts in Hildesheim vom 8. Juni 1984
a) im Schuldspruch wegen Mordes, b) in allen Rechtsfolgeaussprüchen mit den betreffenden Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an
das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, das auch über die Kosten des Rechtsmittels zu entscheiden hat.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Schwurgericht hat den Angeklagten wegen Mordes zu lebenslanger Freiheitsstrafe und wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die Verletzung sachlichen Strafrechts rügt, ist zum Teil begründet.
1. Gegen die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe seine Tochter Michaela heimtückisch und grausam 1. S. des
8 211 Abs. 2 StGB getötet, bestehen durchgreifende Bedenken. Die Urteilsgründe weisen nicht zweifelsfrei aus, daß er aus feindlicher Willensrichtung gegen das Opfer gehan-
delt und ihm aus gefühlloser, unbarmherziger Gesinnung, die
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ihn bei der Tat beherrscht hat, Schmerzen und Qualen zugefügt hat. Dem Schwurgericht war es nach Anhörung zweier Sachverständiger, deren Stellungnahmen es "nach kritischer Würdigung gefolgt ist", nicht möglich, ein "dominantes Motiv" des Angeklagten festzustellen (UA S, 45, 47, 53). Zugunsten des Angeklagten ist deshalb davon auszugehen, daß er Michaela in erster Linie deshalb getötet hat, weil er glaubte, zum Beste: des Kindes zu handeln. Das verträgt sich nicht damit, daß die Tat gleichermaßen von "eigensüchtigen und moralisch zutiefst verwerflichen" und von "äußerst verwerflichen" Beweggründen mitgetragen worden ist (UA S. 58, 59).
2. Der Schuldspruch wegen Totschlags an seiner Tochter Susanne ist frei von Rechtsfehlern. Das Urteil war im Strafausspruch auch insoweit aufzuheben, weil der Senat nicht auszuschlie-Ben vermag, daß die Höhe der Strafe von der Verurteilung wegen Mordes mitbeeinflußt worden ist.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Fleischmann Schuster Rebitzki Niepel