Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 11.12.1984 – 5 StR 678/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 StR 678/84 | +33
(alt: 5 StR 45/83 5 StR 50/84)
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL in der Strafsache
gegen
Heinrich 5 t HB aus BED MED, geboren am. EEE 1955 in He,
wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz
- 2 - | A322
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 1984, an der teilgerommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann
Dr. Fuhrmann
Horstkotte
Dr. Niepel
als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof zn bei der Verkündung
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor EBD
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
30 | 133
für Recht erkannt:
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. April 1984 wird verworfen.
2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem angeführten Urteil wird verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Der Senat hält die Revision des Angeklagten aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts, die dem Verteidiger des Angeklagten zugestellt worden ist, für unbegründet. Ä TE
u - 733
Die Kosten- und Auslagenentscheidung entspricht der Sachund Rechtslage,
Herrmann: Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Niepel