Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 11.12.1984 – 5 StR 678/84

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL in der Strafsache

gegen

Heinrich 5 t HB aus BED MED, geboren am. EEE 1955 in He,

wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz

- 2 - | A322

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Dezember 1984, an der teilgerommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann

Dr. Fuhrmann

Horstkotte

Dr. Niepel

als beisitzende Richter, Bundesanwalt EEE in der Verhandlung, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof zn bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Justizamtsinspektor EBD

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

30 | 133

für Recht erkannt:

1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Osnabrück vom 25. April 1984 wird verworfen.

2. Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung in dem angeführten Urteil wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten der Rechtsmittel zu tragen.

- Von Rechts wegen -

Gründe§

Der Senat hält die Revision des Angeklagten aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts, die dem Verteidiger des Angeklagten zugestellt worden ist, für unbegründet. Ä TE

u - 733

Die Kosten- und Auslagenentscheidung entspricht der Sachund Rechtslage,

Herrmann: Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Niepel