Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 27.11.1984 – 1 StR 714/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
1 StR 714/84 BESCHLUSS
in der Strafsache
gegen
Theo Friedrich H ED zu: Tai, geboren m 9. EB 1552 in Kup,
zur Zeit in Haft,
wegen versuchter Anstiftung zum Meineid u.a.
HA
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des
Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 27. November 1984 einstimmig beschlossen:
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das
Urteil des Landgerichts München II vom
16. Mai 1984
1) im Schuldspruch dahin geändert, daß an die
Stelle der Worte "zu je einem Vergehen des
Diebstahls" die Worte treten: "zu je einem
Vergehen des versuchten Diebstahls;"
2) im Ausspruch über die im Falle II 3 der
Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und
über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zu-
gehörigen Feststellungen aufgehoben.
II. Im Umfang der Aufhebung wird Verhandlung und Entscheidung Strafkammer des Landgerichts Sie hat auch über die Kosten
zu befinden.
die Sache zu neuer an eine andere zurückverwiesen.
des Rechtsmittels
III. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Im Fall II 3 wurden die vom Angeklagten zur Tat Ange-
stifteten von der Polizei festgenommen, bevor sie das Geld,
nach dem sie suchten, gefunden hatten.Deshalb kann auch der
Angeklagte insoweit nur wegen Anstiftung zum versuchten Die stahl bestraft werden. Die gleichzeitig erfolgte Anstiftunc zur (vollendeten) gefährlichen Körperverletzung wird davon
nicht berührt.
Der Senat ändert den Schuldspruch. Das führt zur Aufhebung der wegen dieser Tat verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Ein Einfluß des Rechtsfehlers auf die
anderen Einzelstrafen ist auszuschließen.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund
der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.
Herdegen Ulsamer Maul Foth Granderath