Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984

BGH Beschluss vom 27.11.1984 – 1 StR 714/84

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

1 StR 714/84 BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

Theo Friedrich H ED zu: Tai, geboren m 9. EB 1552 in Kup,

zur Zeit in Haft,

wegen versuchter Anstiftung zum Meineid u.a.

HA

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des

Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 27. November 1984 einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das

Urteil des Landgerichts München II vom

16. Mai 1984

1) im Schuldspruch dahin geändert, daß an die

Stelle der Worte "zu je einem Vergehen des

Diebstahls" die Worte treten: "zu je einem

Vergehen des versuchten Diebstahls;"

2) im Ausspruch über die im Falle II 3 der

Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe und

über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den zu-

gehörigen Feststellungen aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird Verhandlung und Entscheidung Strafkammer des Landgerichts Sie hat auch über die Kosten

zu befinden.

die Sache zu neuer an eine andere zurückverwiesen.

des Rechtsmittels

III. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Im Fall II 3 wurden die vom Angeklagten zur Tat Ange-

stifteten von der Polizei festgenommen, bevor sie das Geld,

nach dem sie suchten, gefunden hatten.Deshalb kann auch der

Angeklagte insoweit nur wegen Anstiftung zum versuchten Die stahl bestraft werden. Die gleichzeitig erfolgte Anstiftunc zur (vollendeten) gefährlichen Körperverletzung wird davon

nicht berührt.

Der Senat ändert den Schuldspruch. Das führt zur Aufhebung der wegen dieser Tat verhängten Einzelstrafe und der Gesamtstrafe. Ein Einfluß des Rechtsfehlers auf die

anderen Einzelstrafen ist auszuschließen.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund

der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler ergeben.

Herdegen Ulsamer Maul Foth Granderath