Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984

BGH Urteil vom 30.10.1984 – 5 StR 999/83

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL§

in der Strafsache

gegen

1. den Diplom-Kaufmann Rolf KB aus Roi, geboren am WB. ER 1947 in Hamm.

2. den Geschäftsführer Heinz Sc np aus Hoi, geboren am@. WEM 1931 in PeooiiiiiiiED,

3. den Geschäftsführer Leonhard OB aus Nom, geboren am 21. Mai 19530 in Ha.

4. den Prokuristen Horst-Jürgen We EEE»

aus HB dort geboren am WW. EB 1943,

5. den Molkereimeister Enno Krap aus. WeiEEp-R eE, geboren am 9. September 1944 in MeiiB Kreis

EC Ken , ) aus Hin FeTeriY t Dr. > Em

Adhäsionsklägerin: Firma &. K Alleininhaber Kurt vertreten durch Rech aus

wegen Betruges

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 30. Oktober 1984, an der teilgenommen haben;

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,

die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Schuster

Dr. Fuhrmann

Rebitzki

als beisitzende Richter,

Bundesanwalt EEEEED

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EB aus EEE und Rechtsanwalt BB aus EB

als Verteidiger des Angeklagten KB, Rechtsanwalt Dr. EEEEEEB aus GENE

als Verteidiger des Angeklagten Schi, Rechtsanwalt EB aus ED

als Verteidiger des Angeklagten OWMEB, Rechtsanwalt Dr. EEENED aus ED

als Verteidiger des Angeklagte Weiß, Rechtsanwalt Dr. END aus En

als Vertreter der Adhäsionsklägerin,

‘ Justizangestellte ED

als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

- 3 -

für Recht erkannt:

1.

2.

3.

Auf die Revisionen der Angeklagten KM, Sch, OB und Ve und auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Göttingen vom

30. Mai 1983, soweit es diese Angeklagten betrifft, mit den Feststellungen aufgeho-

ben.

Die weitergehende Revision der Staatsanwaltschaft, die den Angeklagten Kr@e betrifft, wird verworfen, Insoweit trägt die Kosten der Revision und die durch sie entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten Kr die

Landeskasse,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache an das Landgericht Braunschweig zurückverwiesen, das auch Über die Kosten der übrigen Revisionen

zu entscheiden hat.

- Von Rechts wegen -

Ar

Gründe§

Das Landgericht hat die Beschwerdeführer KW, Schi, Oo und WeglB wegen gemeinschaftlichen Betruges in einem besonders schweren Fall zu Freiheitsstrafen verurteilt, Diese vier Angeklagten sind ferner verurteilt worden, als Gesamtschuldner an die Adhäsionsklägerin 500.000 DM zu zahlen.

Der Angeklagte Kr@&® ist freigesprochen worden. Von einer Entscheidung über die Adhäsionsklage gegen ihn hat das Landgericht abgesehen.

1. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft ist das Urteil, soweit es die Angeklagten KM, Schi, ONE und wege betrifft, in vollem Umfang aufzuheben, Das Landgericht nimmt an, es könne nicht festgestellt werden, daß die Angeklagten unrichtige Angaben der Käufer gegenüber der Bewilligungsbehörde bewirkt hätten. Dem Urteil ist jedoch nicht zu entnehmen, welchen genauen Inhalt diese Angaben hatten. Nach den Feststellungen haben die Abnehmerfirmen in ihren Anträgen angegeben, Magermilchpulver zu Futterzwecken verwandt zu haben. Wie diese Angaben unter den gegebenen Umständen auszulegen waren, ob darunter etwa nur reines Sprühmagermilchpulver zu verstehen war, läßt das Landgericht offen. Der Senat kann deshalb nicht prüfen, ob diese Angaben unrichtig oder unvollständig waren,

2. Auch die Revisionen der Angeklagten kB, Sch@iB, oMEB und Weg sind begründet. Das Landgericht wirft diesen Angeklagten nicht, was nahegelegen hätte, Eingehungsbetrug, sondern Erfüllungsbetrug vor, den es darin sieht, daß sie den Abnehmern andere Ware geliefert hätten, als diese gekauft hatten (UA S. 146). Wenn man davon ausgeht, durfte die frage nicht offen bleiben, ob das gelieferte Pulver beihilfefähig war.

3. Der Freispruch des Angeklagten Kr@&® hat Bestand. Was die Revision der Staatsanwältschnft dagegen voräaringt, sind nur unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung, mit denen Rechtsfehler nicht aufgezeigt werden.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundes-

anwalts.

Herrmann Fleischmann Schuster Fuhrmann Rebitzki