Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1984
BGH Urteil vom 16.10.1984 – 5 StR 426/84
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Dier tete .
5 StR 426/84 lierlinistl :, nn (alt: 5 StR 709/83) Mu AF2 BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Fernfahrer Manfred K GE aus ACH, dort geboren am MW. EM 1956, zur Zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
ALL
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 16. Oktober 1984, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Herrmann,
die Richter am Bundesgerichtshof Fleischmann Dr. Fuhrmann Horstkotte Rebitzki als beisitzende Richter,
Bundesanwalt ED als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE> aus EENED
als Verteidiger,
Justizangestellte NE» als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
ATL
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 13. Februar 1984 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Die Revision gegen das angefochtene Urteil, das nur noch den Straf- und Maßregelausspruch betrifft, hat keinen Erfolg.
Die Verfahrensrügen sind, soweit sie in zulässiger Form erhoben worden sind, offensichtlich unbegründet. Das Urteil hält auch der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand, Das gilt auch für die Strafzumessungsgründe im Falle Di. Hier ist zum Nachteil des Angeklagten berücksichtigt worden, daß es außer dem als vollendete Vergewaltigung gewerteten Eindringen in den Scheidenvorhof "vorher und nachher noch dazu kam, daß er die Geschädigte gezwungen hat, sein Geschlechtsteil in den Mund zu nehmen ..., und daß der Angeklagte vor dem Eindringen in den Scheidenvorhof bereits versuchte, sein Glied in den After einzuführen ...; und daß er anschließend noch zweimal den Versuch unternahm, sein Glied in den After einzuführen und noch ein weiteres mal versuchte, sein Glied ganz in die Scheide einzuführen"
(UA S. 9). Nach Ansicht der Revision ist diese Erwägung unvereinbar mit der rechtskräftigen Feststellung, daß der Angeklagte den Mundverkehr nur einmal, und zwar vor der vollendeten Vergewaltigung, erzwungen hat. Der Revision ist zuzugeben, daß die Wendung "vorher und nachher" mißver-
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ständlich ist. Ersichtlich sollte aber mit dieser Wendung nur ausgedrückt werden, in welchem zeitlichen Verhältnis
die Gesamtheit der im folgenden näher bezeichneten sexuellen Handlungen (Mundverkehr; Versuche, das Glied in den After und nochmals in die Scheide einzuführen) zu der vollendeten
Vergewaltigung gestanden hat.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.
Herrmann Fleischmann Fuhrmann Horstkotte Rebitzki