Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1984
BGH Beschluss vom 02.10.1984 – 1 StR 477/84
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
ı ser arızea BESCHLUSS 2.40.
in der Strafsache
gegen
den Kaufmann Fritz D EEEB , ohne festen Wohnsitz, geboren am IB. IB 1947 in Sch, zur zeit in Haft,
wegen Vergewaltigung u.a.
ag
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
2. Oktober 1984 gemäß $S 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 1. März 1984 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere
Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Den Beweisamtrag, Paolo O@EE als Zeugen zu hören, hat das Landgericht zu Unrecht mit der Begründung abgelehnt, das Beweismittel sei unerreichbar (§ 244 Abs. 3 StPO).
Der Vorsitzende hatte ein unmittelbar an Paolo Os gerichtetes Ladungsschreiben telegrafisch an dessen vom Gericht ermittelte Anschrift in Italien übermitteln lassen. Das Telegramm war vom Vater oder Bruder des Zeugen bei der Post abgeholt worden. Paolo O@EEB erschien nicht zur
Hauptverhandlung, ließ auch nichts von sich hören.
Das Landgericht beschränkte sich auf die Feststellung, das die Ladung enthaltende Telegramm sei "in den unmittelbaren Wirkungs- und. Einflußbereich des Zeugen gelangt"; ob es dem Zeugen tatsächlich zur Kenntnis kam, blieb unge-
klärt. Jedenfalls komme (so das Landgericht) "eine Vernehmung
zu einem späteren Zeitpunkt - bei dem ein Erscheinen des Zeugen Oi jedenfalls gänzlich ungewiß ist - „_,
unter Abwägung der Bedeutung der Sache und der Richtigkeit dieser Zeugenaussage für die wahrheitsfindung einerseits, dem Erfordernis einer reibungslosen beschleunigten Durchführung des Verfahrens andererseits bei Berücksichtigung der Pflicht zur erschöpfenden Sachaufklärung nicht in Betracht." Das wurde näher begründet, schließlich eine kommissarische Vernehmung des Zeugen wegen der Notwendigkeit des persönlichen Eindrucks und von Gegenüberstellun-
gen für nicht ausreichend erklärt.
Die Ausführungen des Landgerichts rechtfertigen nicht die Folgerung, OB sei im Sinne von § 244 Abs. 3 Stpo unerreichbar gewesen,
Aus dem Nichterscheinen und Nichtreagieren des Zeugen konnten nur dann Schlüsse gezogen werden, wenn angenommen werden durfte, er habe rechtzeitig vom Telegramm Kenntnis erlangt. Schon das war ungewiß,. Hierüber bessere Gewißheit zu erlangen, hatte das Landgericht dadurch versäumt, daß es den - unzulässigen - Weg der direkten Übersendung der Ladung wählte; hierdurch entfiel insbesondere die Möglichkeit, eine Antwort des Zeugen auf die Ladung zu erhalten (Art. 10 Abs. 1 EuRHÜbk).
Doch selbst wenn davon ausgegangen werden könnte, der Zeuge habe das Telegramm erhalten oder seinen inhalt Sonst erfahren, war sein Nichtreagieren von eingeschränkter Aussagekraft; denn die unmittelbare Ladung war unzulässig. Sie brauchte vom Zeugen nicht beachtet zu werden.
Das Landgericht hat nicht bedacht - jedenfalls nicht erörtert -, daß zwischen deutschen und italienischen Justizbehörden unmittelbarer Rechtshilfeverkehr zulässig ist (vgl. Grützner/Pötz, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 2. Aufl. II J 16 Rdn. 27). Deshalb hat es
auch nicht geprüft, ob die unter diesen Umständen zu erwar-
tende Verzögerung hinzunehmen gewesen wäre. Daß jegliche Verlängerung des Verfahrens unannehmbar war, erscheint im Hinblick darauf, daß der Angeklagte sich in anderer Sache in Strafhaft befand, das Landgericht auch ausdrücklich die
Frage einer kommissarischen Vernehmung prüfte, fernliegend.
im Hinblick auf die aufgezeigten Mängel erübrigt sich eine Auseinandersetzung mit den Ausführungen des Landge-
richts zur Beweislage.
Herdegen Ulsamer Schikora Foth Granderath